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Vergaberecht, Vergabelexikon

Nichtdiskriminierung

Das Verbot der Diskriminierung (oder auch Gebot der Gleichbehandlung) gehört zu den vergaberechtlichen Grundsätzen, die in jedem Vergabeverfahren zu beachten sind. Es ist in § 97 Abs. 2 GWB geregelt. Hierunter ist zu verstehen, dass die direkte oder indirekte Schlechterstellung von Bietern gleich welcher Art verboten ist. Unternehmen aus allen EU-Mitgliedstaaten müssen die gleichen Chancen haben und dürfen nicht durch vermeidbare rechtliche oder faktische Umstände in ihrer Teilnahme am Wettbewerb behindert werden.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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