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Die Zweigniederlassung in Portugal

Ausländische Unternehmen können in Portugal eine unselbständige Niederlassung, die sog. Zweigniederlassung (sucursal) eröffnen. Bezüglich der Eröffnung der Zweigniederlassung und ihrer geschäftlichen Transaktionen gilt das portugiesische Recht. Eine Zweigniederlassung ist eine zusätzliche Niederlassung eines Unternehmens, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und wirtschaftlich vom Hauptunternehmen abhängig ist. Die Zweigniederlassung tätigt die selbe Art von Geschäften wie das Hauptunternehmen und verfolgt dabei dieselben Ziele.

Voraussetzungen für die Eintragung ins Handelsregister

Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist wegen der Registrierung ihres Sitzes in Portugal beim dortigen Handelsregister vorzunehmen. Hierfür sind die folgenden Schritte notwendig:
(1.) Es muss nachgewiesen werden, dass das Hauptunternehmen tatsächlich existiert, was in der Regel mittels eines aktuellen Handelsregisterauszuges erfolgt. (2.) Es muss der vollständige Text des Gesellschaftsvertrags des Hauptunternehmens vorgelegt werden, weiterhin muss (3.) vorab im Hauptunternehmen eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden, in welcher die Eröffnung der Zweigniederlassung beschlossen wird und dort müssen auch bereits die Vertreter der Zweigniederlassung ernannt werden. Dieser Beschluss wird dann dem Handelsregister vorgelegt, (4.) letztendlich ist erforderlich, dass die Vertreter der Zweigniederlassung eine portugiesische Steuernummer haben, ggf. mittels eines Steuervertreters.

Die Pflichten gegenüber dem Fiskus

Mit der Eröffnung der Zweigniederlassung in Portugal muss diese beim Finanzamt als Steuerpflichtige gemeldet werden. Ihre in Portugal erzielten Einkommen sind in Portugal zu versteuern, d. h. es muss Körperschaftssteuer nur in Bezug auf die auf portugiesischem Gebiet erlangten Einnahmen gezahlt werden.
Wegen ihrer steuerlichen Pflichten müssen die Zweigniederlassungen den Beginn ihrer Tätigkeit beim Finanzamt melden und all die ihnen als Steuerpflichtige im Rahmen der Körperschaftsteuer obliegenden Steuerpflichten erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Einreichung von Steuererklärungen (Modell 22 etc.), die Errichtung einer eigenen organsierten Buchführung und die Ernennung eines eigenen Steuerberaters.

Pro und Contra einer Zweigniederlassung

Vorteile einer Zweigniederlassung sind, dass kein Mindestkapital erforderlich ist und das Kapital frei zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptunternehmen verschoben werden kann, da diese Operation keine Verteilung von Resultaten darstellt und somit nicht der Quellensteuer unterliegt. Weiterhin hat das Hauptunternehmen bessere Kontrollmöglichkeiten. Ein Nachteil ist jedoch, dass es keine Haftungsbegrenzung auf die Zweigniederlassung gibt, d. h. das Hauptunternehmen haftet für die Geschäfte der Zweigniederlassung.

Mitarbeiter für die Zweigniederlassung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es zwei Möglichkeiten der Anstellung von Mitarbeitern: entweder das Hauptunternehmen entsendet seine Mitarbeiter ins Ausland und somit würde dieses Verfahren dem ausländischen Arbeitsrecht unterliegen, oder die Zweigniederlassung stellt Arbeitnehmer neu ein und somit würde das portugiesische Arbeitsrecht angewandt werden. Bei der Entsendung ist jedoch zu beachten, dass falls das portugiesische Arbeitsrecht vorteilhafter für den Arbeitnehmer ist, er das Recht hat, das auf ihn während seiner Entsendung die Arbeitsbedingungen aus dem portugiesischem Gesetz oder Tarifverträgen angewandt werden, die sich z. B. auf maximale Arbeitszeit, Urlaub, Mindestlohn, Überstunden etc. beziehen.

Weitere Informationen zur Zweigniederlassung in Portugal erhalten Sie gerne bei:
PLMJ – Sociedade de Advogados RL Tiago Duarte (Public Law Partner)
Lisboa Av. da Liberdade, 224
Edifício Eurolex
1250-148 Lisboa, Portugal
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Autorin: Anja Noack  (Rechtsanwältin)