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Handlungsempfehlungen zur Erbschaftsteuerreform

Der Gesetzgeber hat mit dem nun veröffentlichten Referentenentwurf zur Änderung des ErbStG schneller reagiert als erwartet. Inwieweit eine von der Regierung gewünschte vorzeitige Verabschiedung bereits zum Jahreswechsel 2015/2016 möglich ist, bleibt angesichts der Kritik an den Neuregelungen abzuwarten.

Die geplanten Änderungen führen insgesamt zu deutlichen Nachteilen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen. Wesentliche Aspekte hierbei sind:

  • Es ist geplant, die Gruppe der Unternehmen, die auch ohne den Nachweis des Erhalts von Arbeitsplätzen die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen erhalten, deutlich zu verkleinern: Nur noch für Betriebe mit bis zu 3 Beschäftigten soll künftig die Lohnsummenregelung gar keine Anwendung mehr finden, in Betrieben mit 4-10 Beschäftigten sollen in den auf die Übergabe folgenden 5 Jahren jedenfalls 250% der bisherigen durchschnittlichen Lohnsumme erreicht werden. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten soll eine (anteilige) Steuerbefreiung nur noch in Betracht kommen, wenn tatsächlich die entsprechende Beschäftigungssicherung nachgewiesen werden kann (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, S. 5). Damit werden insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe zukünftig deutlich belastet.
  • Die Lohnsummenregelung bleibt zwar bestehen, findet aber bei größeren mittelständischen Unternehmen ab einem Unternehmenswert von 20 Mio. € keine Anwendung mehr. Stattdessen soll eine Billigkeitsprüfung erfolgen, ob der Übernehmer des Unternehmens die Steuerzahllast aus seinem sonstigen Vermögen tragen kann (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, S. 12).

Handlungsempfehlungen für mittelständische Unternehmen vor dem Hintergrund der Erbschaftsteuerreform

Als mittelständisches Unternehmen empfiehlt es sich daher, schnellstmöglich zu prüfen, ob unter der aktuell noch geltenden Rechtslage eine steuerlich begünstigte Unternehmensnachfolge auf die Kinder oder andere Angehörige als Nachfolger möglich ist. Insbesondere für Unternehmen, die weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, kann eine kurzfristige Übertragung Ihres Unternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – auch als anteilige Übertragung – sinnvoll sein.

Gleiches gilt, wenn der Unternehmer neben seinem Unternehmen weitere nennenswerte Vermögenswerte besitzt. In diesem Fall könnte unter den angekündigten Neuregelungen aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Billigkeitsprüfung ein heute noch möglicher Erbschaftsteuererlass unmöglich werden.

Um rein steuerlich motivierte Schnellschüsse bei der Unternehmensnachfolge zu vermeiden, empfiehlt sich eine generelle Prüfung, ob das Unternehmen insgesamt übergabefähig ist. Hierzu gilt es, neben der internen Struktur des Unternehmens auch die wichtigsten Stakeholder wie Hausbanken, wesentliche Kunden und Lieferanten etc. frühzeitig in die Übergabeplanungen einzubinden. Dies schafft das für eine erfolgreiche Zukunft notwendige Vertrauen in die nächste Generation.

 

Zum Autor

Marc Ackermann, Partner, AMB Aktive Management Beratung GmbH, und Mitglied „Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V.

AMB unterstützt als Beratungsgesellschaft mittelständische Unternehmer in allen Fragen der Unternehmensnachfolge und begleitet sie in diesem Zusammenhang auch kompetent bei vorweggenommenen Erbfolgen. Gerade in der aktuell durch die geplanten Gesetzesänderungen bewegten Zeit stehen wir Familienunternehmen mit schlüssigen Nachfolgekonzepten zur Verfügung, um die Übergangszeit bis zur voraussichtlichen Verabschiedung in 2016 gewinnbringend zu nutzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.