Fachbeitrag

Zweigniederlassung in den Niederlanden

Vorteil einer Zweigniederlassung ist sicherlich der relativ einfache Gründungsweg. Es genügt, dass die ausländische Gesellschaft sich in das niederländische Handelsregister einträgt. Dazu kann man die entsprechenden Formulare online downloaden. Die Formulare sind auch auf Englisch erhältlich. Die Eintragung ist kostenlos. Es fallen auch keine Gewerbesteuern an. Man sollte sich jedoch bewusst sein, dass eine Zweigniederlassung (im Niederländischen „filiaal“ oder „buitenlandse vennootschap“) – anders als die Tochtergesellschaft – rechtlich keine selbstständige Person ist. Die Zweigniederlassung kann keine eigenen Verträge schließen oder andere Rechtshandlungen durchführen. Diese sind immer auf die Muttergesellschaft zurück zu führen. Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung geht es im Grunde nur um die Registrierung der ausländischen Muttergesellschaft an einem Standort in den Niederlanden. Erforderliche Nachweise sind daher die deutschen Gesellschaftsdokumente. Damit sind auch die für die Muttergesellschaft (nach deutschem Recht) zuständigen Geschäftsführer automatisch verantwortlich für die Geschäfte in den Niederlanden. Änderungen der rechtlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft sind demnach rechtzeitig im niederländischen Handelsregister anzuzeigen. Zusätzlich können weitere Personen für die Niederlande bevollmächtigt werden (sog. „gemachtigde“). Diese sollten ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister hat für Dritte eine verbindliche Wirkung. Weitere Konsequenz der Zweigniederlassung ist, dass die Muttergesellschaft für alle Schulden und Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung aufkommen muss.

Steuern

Steuerlich gesehen hat man mit Gründung einer Zweigniederlassung eine Betriebsstätte in den Niederlanden und kann man für verschiedene inländische Steuern herangezogen werden. Dies betrifft vor allem die Körperschafts-, Umsatz- und Lohnsteuer. Eine eigene Jahresbilanz muss jedoch nicht erstellt werden. Es reicht eine Gewinn- und Verlustrechnung. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben die Niederlande und Deutschland seit langen ein Steuerabkommen vereinbart, welches sich zum 01.01.2016 in vielen Bereichen ändern wird. Grundsätzlich geht das Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung im Staat der Betriebstätte aus. Dies kann Vorteile mit sich bringen. In den Niederlanden gibt es zum Beispiel keine Gewerbesteuern und es sind bezüglich der Versteuerung verbindliche Regelungen mit dem Finanzamt möglich.

Sonstiges

Letztlich sollte beachtet werden, dass durch die Eintragung ins niederländische Handelsregister das ausländische Unternehmen für Dritte sichtbar wird. Für bestimmte Branchen gibt es in den Niederlanden allgemein verbindliche Tarifverträge und zwingende Rentenkassen, wie z.B. im Bau- und Metallbereich. Sollte das Unternehmen in den Geltungsbereich solcher Regelungen fallen, kann es sein, dass die Gewerkschaften oder die Rentenkassen sich melden und Forderungen stellen.
Eine Zweigniederlassung ist im Übrigen keine zwingende Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmer in den Niederlanden. Einzige Ausnahme besteht bei Arbeitnehmerüberlassung. Diese Unternehmen trifft eine strenge Registrierungspflicht. Ansonsten kann auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigen oder entsenden. Es ist dann jedoch mit Lohnsteuern und ggf. Sozialversicherungen in den Niederlanden zu rechnen. Auch kann es sein, dass, unabhängig vom gewählten Recht, das niederländische Arbeitsrecht zu beachten ist. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht. Dieses weicht erheblich vom deutschen Kündigungsrecht ab. Vor der Beschäftigung oder Entsendung sollte man sich daher gut informieren. Die Zahlung von Lohnsteuern und Sozialabgaben sollte zudem nicht den Arbeitnehmern überlassen werden.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen und Beratung zum niederländischen Recht können Sie Kontakt aufnehmen mit dem German Desk von Ekelmans & Meijer Advocaten, Frau Friederike Juncker, Anna van Saksenlaan 30, 2593 HT Den Haag, 0031 (0) 70 3746410, germandesk@ekelmansenmeijer.nl, www.ekelmansenmeijer.nl.

Vorteil einer Zweigniederlassung ist sicherlich der relativ einfache Gründungsweg. Es genügt, dass die ausländische Gesellschaft sich in das niederländische Handelsregister einträgt. Dazu kann man die entsprechenden Formulare online downloaden. Die Formulare sind auch auf Englisch erhältlich. Die Eintragung ist kostenlos. Es fallen auch keine Gewerbesteuern an. Man sollte sich jedoch bewusst sein, dass eine Zweigniederlassung (im Niederländischen „filiaal“ oder „buitenlandse vennootschap“) – anders als die Tochtergesellschaft – rechtlich keine selbstständige Person ist. Die Zweigniederlassung kann keine eigenen Verträge schließen oder andere Rechtshandlungen durchführen. Diese sind immer auf die Muttergesellschaft zurück zu führen. Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung geht es im Grunde nur um die Registrierung der ausländischen Muttergesellschaft an einem Standort in den Niederlanden. Erforderliche Nachweise sind daher die deutschen Gesellschaftsdokumente. Damit sind auch die für die Muttergesellschaft (nach deutschem Recht) zuständigen Geschäftsführer automatisch verantwortlich für die Geschäfte in den Niederlanden. Änderungen der rechtlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft sind demnach rechtzeitig im niederländischen Handelsregister anzuzeigen. Zusätzlich können weitere Personen für die Niederlande bevollmächtigt werden (sog. „gemachtigde“). Diese sollten ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister hat für Dritte eine verbindliche Wirkung. Weitere Konsequenz der Zweigniederlassung ist, dass die Muttergesellschaft für alle Schulden und Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung aufkommen muss.

Steuern

Steuerlich gesehen hat man mit Gründung einer Zweigniederlassung eine Betriebsstätte in den Niederlanden und kann man für verschiedene inländische Steuern herangezogen werden. Dies betrifft vor allem die Körperschafts-, Umsatz- und Lohnsteuer. Eine eigene Jahresbilanz muss jedoch nicht erstellt werden. Es reicht eine Gewinn- und Verlustrechnung. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben die Niederlande und Deutschland seit langen ein Steuerabkommen vereinbart, welches sich zum 01.01.2016 in vielen Bereichen ändern wird. Grundsätzlich geht das Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung im Staat der Betriebstätte aus. Dies kann Vorteile mit sich bringen. In den Niederlanden gibt es zum Beispiel keine Gewerbesteuern und es sind bezüglich der Versteuerung verbindliche Regelungen mit dem Finanzamt möglich.

Sonstiges

Letztlich sollte beachtet werden, dass durch die Eintragung ins niederländische Handelsregister das ausländische Unternehmen für Dritte sichtbar wird. Für bestimmte Branchen gibt es in den Niederlanden allgemein verbindliche Tarifverträge und zwingende Rentenkassen, wie z.B. im Bau- und Metallbereich. Sollte das Unternehmen in den Geltungsbereich solcher Regelungen fallen, kann es sein, dass die Gewerkschaften oder die Rentenkassen sich melden und Forderungen stellen.
Eine Zweigniederlassung ist im Übrigen keine zwingende Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitnehmer in den Niederlanden. Einzige Ausnahme besteht bei Arbeitnehmerüberlassung. Diese Unternehmen trifft eine strenge Registrierungspflicht. Ansonsten kann auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigen oder entsenden. Es ist dann jedoch mit Lohnsteuern und ggf. Sozialversicherungen in den Niederlanden zu rechnen. Auch kann es sein, dass, unabhängig vom gewählten Recht, das niederländische Arbeitsrecht zu beachten ist. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht. Dieses weicht erheblich vom deutschen Kündigungsrecht ab. Vor der Beschäftigung oder Entsendung sollte man sich daher gut informieren. Die Zahlung von Lohnsteuern und Sozialabgaben sollte zudem nicht den Arbeitnehmern überlassen werden.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen und Beratung zum niederländischen Recht können Sie Kontakt aufnehmen mit dem German Desk von Ekelmans & Meijer Advocaten, Frau Friederike Juncker, Anna van Saksenlaan 30, 2593 HT Den Haag, 0031 (0) 70 3746410, germandesk@ekelmansenmeijer.nl, www.ekelmansenmeijer.nl.

Autor

Seit 2005 deutsche und seit 2009 niederländische Anwältin. Rechtsstudium in Trier und Maastricht. Leitung der Rechtsabteilung der AHK Den Haag (2004-2009). Seit 2009 bei der Kanzlei Ekelmans & Meijer in Den Haag, die als Wirtschaftskanzlei im Bau-, Architekten-, Haftungs-, Unternehmens-, Arbeits- und Steuerrecht berät. F. Juncker betreut deutsche Unternehmen bei Geschäften in den Niederlanden. Ihr Schwerpunkt liegt auf dem internationalen Recht.

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