Die jüngste Novelle des EEG trat am 1. August 2014 in Kraft. Sie schreibt erstmals einen festen Korridor für den Ausbau erneuerbarer Energien vor, deren Anteil an der Stromversorgung bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen soll. Förderfähig sind etwa Wasserkraft, Wind- und Solarenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse. Für die einzelnen Energieträger wurden Ausbaupfade definiert – so zum Beispiel eine jährliche Begrenzung des Zubaus von Solarenergie auf 2,5 Gigawatt und von Biomasse auf 100 Megawatt.
Neuregelungen des EEG 2014
Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreibt, bekommt diesen über 20 Jahre vergütet. Während die durchschnittliche Vergütung derzeit etwa 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beträgt, wird sich diese für neue Anlagen auf rund 12 Cent/kWh reduzieren. Die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Technologie und dem Standort ab. Eine staatlich festgelegte Einspeisevergütung gibt es seit dem 1. August 2014 beispielsweise nur noch für Erneuerbare-Energien-Anlagen bis 500 kW installierter Leistung. Ab 2016 sinkt dieser Wert auf 100 kW. Alle Betreiber von größeren Neuanlagen müssen ihren Strom ab 2017 selbst vermarkten.
Der Vergütungssatz für alle Neuanlagen sinkt ab 2016 zeitlich und abhängig vom Energieträger und gestaffelt nach Gesamtzubaumenge. Das heißt, je später eine Anlage ans Netz angeschlossen wird, umso geringer ist das Entgelt. Dies soll dazu führen, Anlagen effizienter und kostengünstiger herzustellen, damit sie langfristig ohne Hilfen am Markt bestehen. Das EEG regelt auch den Anschluss und die Abnahme des EEG-Stroms durch die Netzbetreiber – ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, Stromkennzeichnung, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren, Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen.
EEG 2014: Fazit und Ausblick
Mit dem aktuellen EEG soll die Energieversorgung in punkto Nachhaltigkeit weiter vorangebracht werden, so dass der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigt. Während sich das EEG hierzu bereits generell als erfolgreich erwies, werden seine ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte, wie Ausnahmeregelungen für die Industrie, kontrovers diskutiert.
Das Bundeswirtschaftsministerium kündigte kurz nach der EEG-Reform 2014 weitere Schritte an: 2016 soll es die nächste EEG-Novelle geben, um technologiespezifische Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu ermöglichen. Dazu wurde Anfang 2015 ein entsprechendes Projekt für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingeleitet.
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Die jüngste Novelle des EEG trat am 1. August 2014 in Kraft. Sie schreibt erstmals einen festen Korridor für den Ausbau erneuerbarer Energien vor, deren Anteil an der Stromversorgung bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen soll. Förderfähig sind etwa Wasserkraft, Wind- und Solarenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse. Für die einzelnen Energieträger wurden Ausbaupfade definiert – so zum Beispiel eine jährliche Begrenzung des Zubaus von Solarenergie auf 2,5 Gigawatt und von Biomasse auf 100 Megawatt.
Neuregelungen des EEG 2014
Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreibt, bekommt diesen über 20 Jahre vergütet. Während die durchschnittliche Vergütung derzeit etwa 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh) beträgt, wird sich diese für neue Anlagen auf rund 12 Cent/kWh reduzieren. Die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Technologie und dem Standort ab. Eine staatlich festgelegte Einspeisevergütung gibt es seit dem 1. August 2014 beispielsweise nur noch für Erneuerbare-Energien-Anlagen bis 500 kW installierter Leistung. Ab 2016 sinkt dieser Wert auf 100 kW. Alle Betreiber von größeren Neuanlagen müssen ihren Strom ab 2017 selbst vermarkten.
Der Vergütungssatz für alle Neuanlagen sinkt ab 2016 zeitlich und abhängig vom Energieträger und gestaffelt nach Gesamtzubaumenge. Das heißt, je später eine Anlage ans Netz angeschlossen wird, umso geringer ist das Entgelt. Dies soll dazu führen, Anlagen effizienter und kostengünstiger herzustellen, damit sie langfristig ohne Hilfen am Markt bestehen. Das EEG regelt auch den Anschluss und die Abnahme des EEG-Stroms durch die Netzbetreiber – ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, Stromkennzeichnung, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren, Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen.
EEG 2014: Fazit und Ausblick
Mit dem aktuellen EEG soll die Energieversorgung in punkto Nachhaltigkeit weiter vorangebracht werden, so dass der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigt. Während sich das EEG hierzu bereits generell als erfolgreich erwies, werden seine ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte, wie Ausnahmeregelungen für die Industrie, kontrovers diskutiert.
Das Bundeswirtschaftsministerium kündigte kurz nach der EEG-Reform 2014 weitere Schritte an: 2016 soll es die nächste EEG-Novelle geben, um technologiespezifische Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu ermöglichen. Dazu wurde Anfang 2015 ein entsprechendes Projekt für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingeleitet.
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1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Konzepte, Redaktion, Veranstaltungen. Homepage: https://www.smartskript.de/