© NicoElNino/Fotolia.com

Die Novelle: EEG 2017

Ab 2017 wird die Förderung Erneuerbarer Energien von politisch festgesetzten Preisen auf wettbewerbliche Ausschreibungen umgestellt. Das sieht die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, die der Deutsche Bundestag am 8. Juli 2016 beschlossen und per Änderungsgesetz im Dezember 2016 angepasst hat. Es ist der nächste Schritt zum Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) als einer zentralen Säule der Energiewende: Ihr Anteil soll im Stromsektor bis 2050 auf mindestens 80 Prozent steigen, so dass die Versorgung klima-/umweltverträglicher sowie unabhängiger von fossilen Brennstoffen wird. Gleichzeitig soll sie bezahlbar und verlässlich bleiben und allen Marktakteuren Chancen eröffnen.

Das EEG 2017 will diese Ziele zur Nachhaltigkeit so gestalten, dass der Ausbau möglichst stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgt. Der Ausbaukorridor sieht folgende Zwischenschritte für den EE-Anteil beim Strom vor: 40 bis 45 Prozent bis 2025 und 55 bis 60 Prozent bis 2035. Der aktuelle Anteil an Strom aus EE-Quellen liegt bei rund 33 Prozent.

Die Neuerungen des EEG 2017

Ab 2017 gibt es eine technologiespezifische Förderung für Windenergieanlagen an Land (onshore) und auf See (offshore), Photovoltaik (PV)- und Biomasse-Anlagen. Ausgeschrieben wird jeweils die Gesamtmenge installierter Leistung in mehreren Runden pro Jahr und für rund 80 Prozent des Zubaus von neuen EE-Anlagen zur Stromerzeugung.

Der Förderanspruch hängt stets davon ab, ob die jeweilige Anlage einen Zuschlag der Bundesnetzagentur erhält. Das Hauptkriterium dafür ist der Gebotspreis für die Energieerzeugung (ct/kWh). Dabei bekommen die niedrigsten Gebote den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Die Projekte müssen nach Zuschlag innerhalb einer vorgegebenen Frist realisiert werden, sonst sind Strafzahlungen fällig. Von dieser Regelung sind Pilotwindenergieanlagen (125 MW/a), Wasserkraft, Geothermie sowie alle Anlagen kleiner 750 kW und Biomasse-Neuanlagen kleiner 150 kW ausgenommen. Hier ein Überblick über die Ausbaukorridore und die Termine der Ausschreibungsrunden:

Wind an Land

  • 2017: 2.800 MW (1. Mai: 800 MW, 1. August und 1. November: je 1.000 MW)
  • 2018 bis 2019: 2.800 MW/a (jeweils 700 MW am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober)
  • Ab 2020: 2.900 MW/a

PV

  • Ab 2017: 600 MW/a (jeweils 200 MW am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober)

Biomasse

  • 2017 bis 2019: 150 MW/a (1. September)
  • 2020 bis 2022: 200 MW/a (1. September)

Für Offshore-Windanlagen sollen bis 2030 15 Gigawatt in Nord- und Ostsee installiert werden. Bei der Solarenergie können nun Freiflächenanlagen, PV-Anlagen auf Gebäuden und auf sonstigen baulichen Anlagen (wie Deponien) an den Ausschreibungen teilnehmen. Davon prinzipiell ausgenommen sind alle EE-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 750 kW. Sie erhalten nach wie vor eine gesetzlich festgelegte Förderung.

Akteursvielfalt erhalten

Lokale Bürgerenergiegesellschaften tragen wesentlich zur Akzeptanz der Energiewende vor Ort bei. Um diesen kleinen Akteuren die weitere Teilnahme am EE-Markt zu ermöglichen, gibt es Sonderregeln. Die Bundesregierung will für sie zudem spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote initiieren. Soweit die Förderung für Anlagen nicht ausgeschrieben wird, unterliegen diese grundsätzlich dem Regime des EEG 2014.