Wesentliche Neuerungen des EEG
Das dazugehörige Eckpunktepapier sieht vor, rund 80 Prozent der jährlich durch den Zubau von neuen EE-Anlagen erzeugten Strommenge auszuschreiben. Dazu sind jeweils eigene Designs für die Förderung von Windenergieanlagen an Land, Windenergie auf See und von großen Photovoltaik (PV) Anlagen vorgesehen. Der Förderanspruch hängt stets davon ab, ob die jeweilige Anlage einen Zuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer der mehrfach im Jahr durchgeführten Ausschreibungsrunden erhält. Dabei bekommen die niedrigsten Gebote den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Die projektbezogene Förderung richtet sich nach dem Gebot und der bisherigen Förderhöhe. Die BNetzA kündigt die Ausschreibungen in der Regel acht Wochen im Vorfeld an. Die Projekte müssen nach Zuschlag innerhalb einer vorgegebenen Frist realisiert werden, sonst sind Strafzahlungen fällig.
Das Ausschreibungsdesign für PV soll sich beispielsweise eng an dem der Pilot-Ausschreibung orientieren, wie sie seit Anfang 2015 für Freiflächenanlagen durchgeführt wird. Teilnehmen können nun Freiflächenanlagen, PV-Anlagen auf Gebäuden und auf sonstigen baulichen Anlagen (Deponien, Dächer, etc.). Ausgenommen sind alle EE-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 MW. Sie erhalten eine gesetzlich festgelegte Förderung. Übergangsweise sind auch bestimmte Windenergieanlagen ausgenommen. Für Biomasse soll das EEG 2016 den Weg für eine gemeinsame Ausschreibung von neuen und bestehenden Anlagen ebnen.
Ziele des EEG erreichen
Der Ausbau soll wie folgt gestaltet sein:
- Für Wind auf See gilt das Ziel, bis 2020 6,5 GW; bis 2025 11 GW und bis 2030 15 GW zu installieren.
- Das Volumen für große PV-Anlagen beträgt jährlich 500 MW.
- Das Einhalten des ersten Zielkorridors mit 40 bis 45 Prozent Erneuerbare in 2025 wird über die Ausschreibungsmenge von Wind an Land gesteuert.
Um die Akteursvielfalt zu erhalten, soll es die Bagatellgrenze von 1 MW und Sonderregeln für die lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften bei der Windausschreibung geben. Die Bundesregierung will zudem spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure initiieren. Soweit die Förderung für Anlagen nicht ausgeschrieben wird, unterliegen sie grundsätzlich dem Regime des EEG 2014. Das Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 (Stand: 15. Februar 2016) steht online zur Verfügung. Die Gesetzesnovellierung soll im Sommer abgeschlossen sein.
Unter Aktuelles erfahren Sie auf www.Vergabe24.de mehr zu diesem Thema:
Wesentliche Neuerungen des EEG
Das dazugehörige Eckpunktepapier sieht vor, rund 80 Prozent der jährlich durch den Zubau von neuen EE-Anlagen erzeugten Strommenge auszuschreiben. Dazu sind jeweils eigene Designs für die Förderung von Windenergieanlagen an Land, Windenergie auf See und von großen Photovoltaik (PV) Anlagen vorgesehen. Der Förderanspruch hängt stets davon ab, ob die jeweilige Anlage einen Zuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer der mehrfach im Jahr durchgeführten Ausschreibungsrunden erhält. Dabei bekommen die niedrigsten Gebote den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Die projektbezogene Förderung richtet sich nach dem Gebot und der bisherigen Förderhöhe. Die BNetzA kündigt die Ausschreibungen in der Regel acht Wochen im Vorfeld an. Die Projekte müssen nach Zuschlag innerhalb einer vorgegebenen Frist realisiert werden, sonst sind Strafzahlungen fällig.
Das Ausschreibungsdesign für PV soll sich beispielsweise eng an dem der Pilot-Ausschreibung orientieren, wie sie seit Anfang 2015 für Freiflächenanlagen durchgeführt wird. Teilnehmen können nun Freiflächenanlagen, PV-Anlagen auf Gebäuden und auf sonstigen baulichen Anlagen (Deponien, Dächer, etc.). Ausgenommen sind alle EE-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 MW. Sie erhalten eine gesetzlich festgelegte Förderung. Übergangsweise sind auch bestimmte Windenergieanlagen ausgenommen. Für Biomasse soll das EEG 2016 den Weg für eine gemeinsame Ausschreibung von neuen und bestehenden Anlagen ebnen.
Ziele des EEG erreichen
Der Ausbau soll wie folgt gestaltet sein:
- Für Wind auf See gilt das Ziel, bis 2020 6,5 GW; bis 2025 11 GW und bis 2030 15 GW zu installieren.
- Das Volumen für große PV-Anlagen beträgt jährlich 500 MW.
- Das Einhalten des ersten Zielkorridors mit 40 bis 45 Prozent Erneuerbare in 2025 wird über die Ausschreibungsmenge von Wind an Land gesteuert.
Um die Akteursvielfalt zu erhalten, soll es die Bagatellgrenze von 1 MW und Sonderregeln für die lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften bei der Windausschreibung geben. Die Bundesregierung will zudem spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure initiieren. Soweit die Förderung für Anlagen nicht ausgeschrieben wird, unterliegen sie grundsätzlich dem Regime des EEG 2014. Das Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 (Stand: 15. Februar 2016) steht online zur Verfügung. Die Gesetzesnovellierung soll im Sommer abgeschlossen sein.
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1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Konzepte, Redaktion, Veranstaltungen. Homepage: https://www.smartskript.de/