Fachbeitrag

Stichtag 27. November 2020 für E-Rechnung

Spätestens ab dem 27. November 2020 müssen Unternehmen, also auch Bauwirtschaft und Handwerker, ihre Rechnungen über Lieferungen und Leistungen für öffentliche Aufträge elektronisch stellen. Davon ausgenommen sind Direktaufträge in Höhe von maximal 1.000 Euro (Bagatellgrenze). Entsprechende Regelungen finden sich in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) vom 27. November 2018. Sie gilt bereits seit dem 27. November 2019 für Rechnungen an subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Gemäß E-Rechnungsverordnung ist das jeweils aktuelle Datenaustauschformat XRechnung einzuhalten. Darüber hinaus sind auch andere, mit der europäischen Norm DIN EN 16931 konforme Austauschformate für die elektronische Rechnungsstellung zulässig. 

Zukunft E-Rechnung 

Neben dem Bund werden auch Länder, Kommunen und Städte sowie größere Unternehmen auf E-Rechnungen umstellen. Der Lieferant sollte sich daher am besten vorab beim Kunden über das genaue Verfahren erkundigen. Beim Bund koordiniert das Bundesinnenministerium das Projekt E-Rechnung.  Näheres zum Stand der E-Rechnung in den einzelnen Bundesländern findet sich hier.

Von der Verwaltung des öffentlichen Auftraggebers sind zukünftig nur noch solche Rechnungen zu bearbeiten, die allen formal geforderten Kriterien genügen. Eine XRechnung nutzt ein standardisiertes semantisches Datenmodell für elektronische Rechnungen, die in ein XML-basiertes Dateiformat gespeichert werden. Die Datensätze sind im Vergleich zu Rechnungen im PDF-Format wesentlich einfacher automatisch zu bearbeiten, auszuwerten und zu recherchieren. Der Auftragnehmer hat seine E-Rechnung in den Plattformen ZRE oder OZG-RE hochzuladen.

Vorab ist dafür eine Registrierung und das Erstellen eines Nutzerkontos nötig. Zudem muss eine E-Rechnung nach § 5 ERechV neben den umsatzsteuerrechtlichen Bestandteilen auch die folgenden Angaben enthalten: 

  • Leitweg-Indentifikationsnummer, 
  • Bankverbindungsdaten, 
  • Zahlungsbedingungen, 
  • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, 
  • Lieferantennummer und Bestellnummer (wenn diese bei Beauftragung übermittelt wurden). 

Bauwirtschaft und Beschaffung 

Die meisten Bundesländer akzeptieren sowohl das Format XRechnung als auch ZUGFeRD (Akronym für Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland). Bei ZUGFeRD handelt es sich um PDF-Dateien, die alle relevanten Rechnungsdaten und eine eingebettete, DIN EN 16931 konforme UN/CEFACT XML-Datei enthalten. Für detaillierte Abrechnungen im Bauwesen werden ebenfalls GAEBAustauschformate eine Rolle spielen: XRechnung und ZUGFeRD enthalten nämlich kein Leistungsverzeichnis (LV), wohingegen Dateien des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) Rechnungsdaten mit Leistungspositionen samt zugeordneten Mengen und Preisen kombinieren können. GAEB DA-Dateien sind bereits beim elektronischen Datenaustausch von LVs etabliert, GAEB-VB bei Verfahrensbeschreibungen für die elektronische Mengen- und Bauabrechnung. 

Mit der E-Beschaffung sollen Prozesse der öffentlichen Hand zunehmend vereinfacht und durchgängig digital gestaltetet werden. Medienbruchfreie Prozesse gewährleisten mehr Transparenz und Schnelligkeit. Für die Praxis sind außerdem stets der aktuelle Stand von Technik, Baurecht, Normen und Richtlinien relevant. 

 

 

Autor

1973 in Darmstadt geboren. Architekturstudium an der TU Darmstadt, Diplom 2001. Berufsbegleitendes Fernstudium PR+plus, 2004 Abschluss als PR-Beraterin (DPRG). Ab 2001 kontinuierlich in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig, seit 2006 freie Journalistin, Autorin und Leiterin des Büros „Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie“: Konzepte, Redaktion, Veranstaltungen. Homepage: https://www.smartskript.de/

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