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Praxisfragen zum neuen Bauvertragsrecht

Kernpunkte der Bauvertragsrechts-Novellierung sind die Einführung spezieller Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag. Mit diesen Veränderungen hält das Bauvertragsrecht erstmals Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht.

Das Bauvertragsrecht enthält für die Vertragspartner langfristige und weitreichende Verpflichtungen: Die Verbraucher erhalten seit dem 1. Januar 2018 mehr Rechtssicherheit und -klarheit sowie mehr Transparenz zu Vorschriften und Verträgen. Die Bauunternehmen, aber auch die Architektur- und Ingenieurbüros in Deutschland, müssen neuerdings kurzfristige Änderungswünsche der Bauherren besser berücksichtigen. Zudem sind Bauunternehmen nun verpflichtet, den Verbrauchern vor Vertragsabschluss einen Überblick über die angebotene Leistung, bzw. eine präzise Baubeschreibung zu geben, damit diese die Angebote leichter vergleichen können. Baufirmen müssen Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften übergeben. Darüber hinaus müssen Bauverträge künftig Angaben zum Fertigstellungtermin enthalten.

Bauvertragsrecht 2018: Baugenehmigungen und Projektsteuerung

Beim Thema Baugenehmigung bleibt alles wie gehabt: Ein Vorhaben kann rechtmäßig mit einer Baugenehmigung realisiert werden. Ob eine solche erteilt wird oder nicht, oder ob ohne Genehmigung gebaut werden kann, prüft die örtliche Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung, der Bebauungspläne und anderer Faktoren. Bauherren sollten dies immer im Vorfeld klären, um zum Beispiel eine spätere Beseitigungsverfügung (Abriss des Baus) zu vermeiden.

Spezielle Regelungen zum Projektsteuerungsvertrag (das Projektmanagement wird etwa durch einen Architekten ausgeführt) finden sich nicht in den neuen Vorschriften. Entsprechen die Projektsteuerungsleistungen den Anforderungen an Architekten- und Ingenieurverträgen nach §650 BGB neuer Fassung, müssten die besonderen Vorschriften des neuen Bauvertragsrechts gelten. Für eine solche Auslegung spricht, dass der Gesetzgeber mit den Aktualisierungen für alle Erscheinungsformen von Planungs- und Überwachungsleistungen einheitliche, werkvertragliche Regelungen schafft.

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Vergaberecht und Stufen-/Rahmenverträge im Bauvertragsrecht 2018

Auch nachdem das neue Bauvertragsrecht im BGB in Kraft getreten ist, müssen in Bauverträgen von Bund oder Ländern die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B ohne Abweichung vereinbart werden. Der dazugehörige Erlass des Bundesumweltministeriums findet sich auf dem Infoportal von Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

Die Regelungen des neuen Bauvertragsrechts betreffen auch Schuldverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen. In Fällen, in denen ein Stufen-/Rahmenvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde und der Abruf der Stufen/Einzelaufträge erst nach dem 1. Januar 2018 erfolgt, besteht das Risiko, dass die einzelnen Stufen/Aufträge innerhalb desselben Vertrags unterschiedlich zu behandeln sind. In entsprechenden Fragen kann beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein den beteiligten Interessengruppen helfen. Sie stellt auch die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten bereit, um so auch hier Effizienz sicher zu stellen.