Liegt ein Fehler schon in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung vor, können die daraus entstandenen Mängel oftmals nicht mehr ausgeglichen werden.
Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit: Erfüllt ein Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit, kann der Bauunternehmer wegen einem Mangel in Anspruch genommen werden.