Fachbeitrag

Mängel in der Ausführungsplanung

Mängel in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung werden oftmals erst zu einem Zeitpunkt entdeckt, wenn es für den Planer zu spät ist, den Fehler in seiner Planung zu beseitigen. Entweder sind die Aufträge auf Grundlage der mangelhaften Planung schon erteilt bzw. der Mangel hat sich bereits im Bauwerk realisiert.

Die Mängel können dabei in unterschiedlicher Form in Erscheinung treten, je nachdem welche Fehler dem Architekt/Ingenieur bei seiner Planung unterlaufen sind. Zur einwandfreien Erfüllung muss der Planer in jedem Fall umfassende Kenntnisse der VOB/C, aller einschlägigen DIN-Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen der Landesbauordnungen und natürlich der Regeln der Bautechnik haben. Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder sind weitere Regelwerke zu berücksichtigen.

Mangelfreie Planung ist Aufgabe des Bauherrn

Bei der Ausführungsplanung hat der Architekt/Ingenieur vor allem die wesentlichen Umstände zu beachten, z.B. der Schall- und Brandschutz oder die Wärmedämmung. Ein Mangel der Ausführungsplanung liegt zum Beispiel dann vor, wenn diese unvollständig ist oder Pläne ganz fehlen. Der Planer haftet aber auch, wenn wichtige Details der Ausführung nicht in einer Detailplanung enthalten sind. Hätte der Unternehmer diesen Mangel in der Planung erkennen können, haftet er, aber nur in Höhe seines Verschuldensanteils, da es Aufgabe des Bauherrn ist, eine mangelfreie Planung zu liefern. Der Bauherr muss sich also gegenüber dem Unternehmer den Fehler seines planenden Architekt/Ingenieur zurechnen lassen.

Mängel in der Ausschreibung zeigen sich vor allem im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Leistungsverzeichnissen. Die VOB/A, insbesondere § 7 VOB/A gibt hier grundlegende Regeln vor. So muss die Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eindeutig und erschöpfend sein. Alle Bewerber müssen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher bestimmen können. Auch die VOB/C enthält etliche Vorgaben zur Struktur und dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, deren Einhaltung in den Vergabeunterlagen vorzusehen ist.

Kosten für Schaden sind schwer nachweisbar

Mängel zeigen sich infolge von Lücken, Widersprüchen, Doppelausschreibung, eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung oder Vorgabe nicht zugelassener Bauprodukte. Der Planer haftet in solchen Fällen, wenn hierdurch verteuernde Maßnahmen notwendig werden, wie z.B. Stundenlohnarbeiten oder Nachtragsaufträge. Problematisch ist in solchen Fällen in der Regel der vom Auftraggeber nachzuweisenden Schaden. Bei den Kosten für die „nachträglichen“ Maßnahmen handelt es sich häufig um Sowiesokosten, also um Kosten, die von vornherein bei einer ordnungsgemäßen Planung und Ausführung angefallen wären. Der eigentliche Schaden wäre dann letztendlich die Kosten, um die die Baukosten aufgrund der verspäteten Beauftragung teurer geworden sind, was aber in der Praxis schwer nachzuweisen ist. Anders liegt der Fall, wenn nicht erprobtes Material in der Ausschreibung zu konkreten Schäden beim Bauherrn führen.

Menold Bezler ist eine Full Service-Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit mehr als 90 Berufsträgern und Sitz in Stuttgart. Neben dem Mittelstand und größeren Familienbetrieben berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen zum großen Teil über mehr als 20 Jahre Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Vergabe-, Beihilfen- sowie Öffentliches Recht und werden regelmäßig in der Fachpresse empfohlen.

www.menoldbezler.de

Mängel in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung werden oftmals erst zu einem Zeitpunkt entdeckt, wenn es für den Planer zu spät ist, den Fehler in seiner Planung zu beseitigen. Entweder sind die Aufträge auf Grundlage der mangelhaften Planung schon erteilt bzw. der Mangel hat sich bereits im Bauwerk realisiert.

Die Mängel können dabei in unterschiedlicher Form in Erscheinung treten, je nachdem welche Fehler dem Architekt/Ingenieur bei seiner Planung unterlaufen sind. Zur einwandfreien Erfüllung muss der Planer in jedem Fall umfassende Kenntnisse der VOB/C, aller einschlägigen DIN-Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen der Landesbauordnungen und natürlich der Regeln der Bautechnik haben. Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder sind weitere Regelwerke zu berücksichtigen.

Mangelfreie Planung ist Aufgabe des Bauherrn

Bei der Ausführungsplanung hat der Architekt/Ingenieur vor allem die wesentlichen Umstände zu beachten, z.B. der Schall- und Brandschutz oder die Wärmedämmung. Ein Mangel der Ausführungsplanung liegt zum Beispiel dann vor, wenn diese unvollständig ist oder Pläne ganz fehlen. Der Planer haftet aber auch, wenn wichtige Details der Ausführung nicht in einer Detailplanung enthalten sind. Hätte der Unternehmer diesen Mangel in der Planung erkennen können, haftet er, aber nur in Höhe seines Verschuldensanteils, da es Aufgabe des Bauherrn ist, eine mangelfreie Planung zu liefern. Der Bauherr muss sich also gegenüber dem Unternehmer den Fehler seines planenden Architekt/Ingenieur zurechnen lassen.

Mängel in der Ausschreibung zeigen sich vor allem im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Leistungsverzeichnissen. Die VOB/A, insbesondere § 7 VOB/A gibt hier grundlegende Regeln vor. So muss die Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eindeutig und erschöpfend sein. Alle Bewerber müssen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher bestimmen können. Auch die VOB/C enthält etliche Vorgaben zur Struktur und dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, deren Einhaltung in den Vergabeunterlagen vorzusehen ist.

 

Kosten für Schaden sind schwer nachweisbar

Mängel zeigen sich infolge von Lücken, Widersprüchen, Doppelausschreibung, eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung oder Vorgabe nicht zugelassener Bauprodukte. Der Planer haftet in solchen Fällen, wenn hierdurch verteuernde Maßnahmen notwendig werden, wie z.B. Stundenlohnarbeiten oder Nachtragsaufträge. Problematisch ist in solchen Fällen in der Regel der vom Auftraggeber nachzuweisenden Schaden. Bei den Kosten für die „nachträglichen“ Maßnahmen handelt es sich häufig um Sowiesokosten, also um Kosten, die von vornherein bei einer ordnungsgemäßen Planung und Ausführung angefallen wären. Der eigentliche Schaden wäre dann letztendlich die Kosten, um die die Baukosten aufgrund der verspäteten Beauftragung teurer geworden sind, was aber in der Praxis schwer nachzuweisen ist. Anders liegt der Fall, wenn nicht erprobtes Material in der Ausschreibung zu konkreten Schäden beim Bauherrn führen.

Menold Bezler ist eine Full Service-Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit mehr als 90 Berufsträgern und Sitz in Stuttgart. Neben dem Mittelstand und größeren Familienbetrieben berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen zum großen Teil über mehr als 20 Jahre Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Vergabe-, Beihilfen- sowie Öffentliches Recht und werden regelmäßig in der Fachpresse empfohlen.

www.menoldbezler.de

Autor

Dr. Simone Matthei ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Menold Bezler. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin liegt auf den Gebieten des privaten Baurechts sowie des Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsrechts, wobei sie sowohl die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, als auch die projektbegleitende Beratung bei Bauvorhaben übernimmt. Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie ständige Mitarbeiterin der Zeitschrift IBR (Immobilien- und Baurecht).

Wissen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

27.11.2024 | Fachbeitrag

So erkennen Sie, ob die Vertragslaufzeit zulässig ist!

Ist einer der Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten für Vertragslaufzeiten eigene Gesetze. Diese sollten Sie auch als Bieter unbedingt kennen.
Mehr erfahren
25.10.2024 | Fachbeitrag

De-Facto-Vergabe: So können sich Bieter wehren

Bei einer De-Facto-Vergabe wird ein öffentlicher Auftrag ohne vorheriges Vergabeverfahren direkt vergeben. Das ist nicht erlaubt. So können Sie sich wehren.
Mehr erfahren
07.10.2024 | Fachbeitrag

6 Tipps, um passende Vergaben auszuwählen

Mit strukturierten Teilnahme-Entscheidungen konzentrieren Sie Ihre Kraft auf Ausschreibungen, bei denen sich die Teilnahme lohnt und erhöhen unmittelbar Ihre Gewinnchancen.
Mehr erfahren
22.08.2024 | Fachbeitrag

Preisrecht und Preisprüfung

Nicht jede Ausschreibung führt zu einem Marktpreis – entscheidend sind die Regelungen des öffentlichen Preisrechts.
Mehr erfahren
09.07.2024 | Fachbeitrag

So vermeiden Sie eine Rechnungskürzung!

Zweifel an fairen Preisen? Öffentliche Auftraggeber können Preisprüfungen beantragen, die oft zu Auftragskürzungen führen. Erfahren Sie, wie Sie sich davor schützen können!
Mehr erfahren
20.05.2024 | Fachbeitrag

Rechtsgrundlagen zur Aufhebung öffentlicher Ausschreibungen

Aufhebung von Vergabeverfahren: Wann sie möglich ist und was Bieter wissen müssen.
Mehr erfahren
23.04.2024 | Fachbeitrag

Eigenerklärungen, EEE, Präqualifikation und Besonderheiten bei zweistufigen Verfahren (Teil 2)

Optimieren Sie Ihre Vergabeerfolge: Umfassender Guide zu EEE, Präqualifikation und strategischer Nutzung von Eigenerklärungen im Vergaberecht
Mehr erfahren
26.03.2024 | Fachbeitrag

Nachweise zur Leistungsfähigkeit, Referenzen und Besonderheiten für Start-ups (Teil 1)

Erfahren Sie, wie Sie die Eignungsprüfung für öffentliche Aufträge meistern. Schlüsselkriterien und Tipps für den Erfolg in Vergabeverfahren
Mehr erfahren
19.02.2024 | Fachbeitrag

Die rechtssichere Baudokumentation: Must-Have für jedes Bauprojekt!

Warum eine umfassende Baudokumentation in Bauprojekten unverzichtbar ist und wie sie rechtssichere Abrechnungen und erfolgreiche Projekte sichert
Mehr erfahren
19.01.2024 | Fachbeitrag

eRechnung: Pflicht soll auch im B2B schnell kommen!

In Deutschland soll es ab 2025 im B2B-Geschäft nur noch eRechnungen geben. Lesen Sie jetzt, was das konkret bedeutet, wer davon betroffen ist und was sie tun müssen.
Mehr erfahren
Zum Wissensbereich