Fachbeitrag

Mängel in der Ausführungsplanung

Mängel in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung werden oftmals erst zu einem Zeitpunkt entdeckt, wenn es für den Planer zu spät ist, den Fehler in seiner Planung zu beseitigen. Entweder sind die Aufträge auf Grundlage der mangelhaften Planung schon erteilt bzw. der Mangel hat sich bereits im Bauwerk realisiert.

Die Mängel können dabei in unterschiedlicher Form in Erscheinung treten, je nachdem welche Fehler dem Architekt/Ingenieur bei seiner Planung unterlaufen sind. Zur einwandfreien Erfüllung muss der Planer in jedem Fall umfassende Kenntnisse der VOB/C, aller einschlägigen DIN-Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen der Landesbauordnungen und natürlich der Regeln der Bautechnik haben. Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder sind weitere Regelwerke zu berücksichtigen.

Mangelfreie Planung ist Aufgabe des Bauherrn

Bei der Ausführungsplanung hat der Architekt/Ingenieur vor allem die wesentlichen Umstände zu beachten, z.B. der Schall- und Brandschutz oder die Wärmedämmung. Ein Mangel der Ausführungsplanung liegt zum Beispiel dann vor, wenn diese unvollständig ist oder Pläne ganz fehlen. Der Planer haftet aber auch, wenn wichtige Details der Ausführung nicht in einer Detailplanung enthalten sind. Hätte der Unternehmer diesen Mangel in der Planung erkennen können, haftet er, aber nur in Höhe seines Verschuldensanteils, da es Aufgabe des Bauherrn ist, eine mangelfreie Planung zu liefern. Der Bauherr muss sich also gegenüber dem Unternehmer den Fehler seines planenden Architekt/Ingenieur zurechnen lassen.

Mängel in der Ausschreibung zeigen sich vor allem im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Leistungsverzeichnissen. Die VOB/A, insbesondere § 7 VOB/A gibt hier grundlegende Regeln vor. So muss die Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eindeutig und erschöpfend sein. Alle Bewerber müssen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher bestimmen können. Auch die VOB/C enthält etliche Vorgaben zur Struktur und dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, deren Einhaltung in den Vergabeunterlagen vorzusehen ist.

Kosten für Schaden sind schwer nachweisbar

Mängel zeigen sich infolge von Lücken, Widersprüchen, Doppelausschreibung, eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung oder Vorgabe nicht zugelassener Bauprodukte. Der Planer haftet in solchen Fällen, wenn hierdurch verteuernde Maßnahmen notwendig werden, wie z.B. Stundenlohnarbeiten oder Nachtragsaufträge. Problematisch ist in solchen Fällen in der Regel der vom Auftraggeber nachzuweisenden Schaden. Bei den Kosten für die „nachträglichen“ Maßnahmen handelt es sich häufig um Sowiesokosten, also um Kosten, die von vornherein bei einer ordnungsgemäßen Planung und Ausführung angefallen wären. Der eigentliche Schaden wäre dann letztendlich die Kosten, um die die Baukosten aufgrund der verspäteten Beauftragung teurer geworden sind, was aber in der Praxis schwer nachzuweisen ist. Anders liegt der Fall, wenn nicht erprobtes Material in der Ausschreibung zu konkreten Schäden beim Bauherrn führen.

Menold Bezler ist eine Full Service-Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit mehr als 90 Berufsträgern und Sitz in Stuttgart. Neben dem Mittelstand und größeren Familienbetrieben berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen zum großen Teil über mehr als 20 Jahre Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Vergabe-, Beihilfen- sowie Öffentliches Recht und werden regelmäßig in der Fachpresse empfohlen.

www.menoldbezler.de

Mängel in der Ausführungs- und Ausschreibungsplanung werden oftmals erst zu einem Zeitpunkt entdeckt, wenn es für den Planer zu spät ist, den Fehler in seiner Planung zu beseitigen. Entweder sind die Aufträge auf Grundlage der mangelhaften Planung schon erteilt bzw. der Mangel hat sich bereits im Bauwerk realisiert.

Die Mängel können dabei in unterschiedlicher Form in Erscheinung treten, je nachdem welche Fehler dem Architekt/Ingenieur bei seiner Planung unterlaufen sind. Zur einwandfreien Erfüllung muss der Planer in jedem Fall umfassende Kenntnisse der VOB/C, aller einschlägigen DIN-Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen der Landesbauordnungen und natürlich der Regeln der Bautechnik haben. Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder sind weitere Regelwerke zu berücksichtigen.

Mangelfreie Planung ist Aufgabe des Bauherrn

Bei der Ausführungsplanung hat der Architekt/Ingenieur vor allem die wesentlichen Umstände zu beachten, z.B. der Schall- und Brandschutz oder die Wärmedämmung. Ein Mangel der Ausführungsplanung liegt zum Beispiel dann vor, wenn diese unvollständig ist oder Pläne ganz fehlen. Der Planer haftet aber auch, wenn wichtige Details der Ausführung nicht in einer Detailplanung enthalten sind. Hätte der Unternehmer diesen Mangel in der Planung erkennen können, haftet er, aber nur in Höhe seines Verschuldensanteils, da es Aufgabe des Bauherrn ist, eine mangelfreie Planung zu liefern. Der Bauherr muss sich also gegenüber dem Unternehmer den Fehler seines planenden Architekt/Ingenieur zurechnen lassen.

Mängel in der Ausschreibung zeigen sich vor allem im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Leistungsverzeichnissen. Die VOB/A, insbesondere § 7 VOB/A gibt hier grundlegende Regeln vor. So muss die Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eindeutig und erschöpfend sein. Alle Bewerber müssen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher bestimmen können. Auch die VOB/C enthält etliche Vorgaben zur Struktur und dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, deren Einhaltung in den Vergabeunterlagen vorzusehen ist.

 

Kosten für Schaden sind schwer nachweisbar

Mängel zeigen sich infolge von Lücken, Widersprüchen, Doppelausschreibung, eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung oder Vorgabe nicht zugelassener Bauprodukte. Der Planer haftet in solchen Fällen, wenn hierdurch verteuernde Maßnahmen notwendig werden, wie z.B. Stundenlohnarbeiten oder Nachtragsaufträge. Problematisch ist in solchen Fällen in der Regel der vom Auftraggeber nachzuweisenden Schaden. Bei den Kosten für die „nachträglichen“ Maßnahmen handelt es sich häufig um Sowiesokosten, also um Kosten, die von vornherein bei einer ordnungsgemäßen Planung und Ausführung angefallen wären. Der eigentliche Schaden wäre dann letztendlich die Kosten, um die die Baukosten aufgrund der verspäteten Beauftragung teurer geworden sind, was aber in der Praxis schwer nachzuweisen ist. Anders liegt der Fall, wenn nicht erprobtes Material in der Ausschreibung zu konkreten Schäden beim Bauherrn führen.

Menold Bezler ist eine Full Service-Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit mehr als 90 Berufsträgern und Sitz in Stuttgart. Neben dem Mittelstand und größeren Familienbetrieben berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen zum großen Teil über mehr als 20 Jahre Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Vergabe-, Beihilfen- sowie Öffentliches Recht und werden regelmäßig in der Fachpresse empfohlen.

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Autor

Dr. Simone Matthei ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Menold Bezler. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin liegt auf den Gebieten des privaten Baurechts sowie des Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsrechts, wobei sie sowohl die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, als auch die projektbegleitende Beratung bei Bauvorhaben übernimmt. Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie ständige Mitarbeiterin der Zeitschrift IBR (Immobilien- und Baurecht).

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