Ratgeber: Mit guter Vorbereitung öffentliche Aufträge gewinnen
- Ausschreibungen finden
- Das richtige strategische Vorgehen bei der Angebotsabgabe
- Präqualifizierung
- Eignungsnachweise
- Tipps zur Angebotserstellung
Die öffentliche Beschaffung ist bisher Vorreiter: Die EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet öffentliche Auftraggeber seit dem 18. April 2020, bei Oberschwellenverfahren elektronische Rechnungen (eRechnungen) zu akzeptieren.
Das bedeutet konkret: Wenn der geschätzte Nettoauftragswert öffentlicher Aufträge den geltenden EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt, müssen die öffentlichen Auftraggeber diese Aufträge EU-weit ausschreiben und eRechnungen annehmen.
Die Unterschwellenvergabeordnung regelt wiederum die Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Einige Bundesländer haben die Pflicht zur eRechnung inzwischen hierauf ausgeweitet.
Der Bundestag verabschiedete am 17. November 2023 das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz). Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen diesen Stand. Der Bundesrat verwies das Gesetz am 24. November 2023 in den Vermittlungsausschuss, der das Verfahren nicht zeitnah durchführen kann: Das neue Gesetz ist somit nicht wie avisiert zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Es verfolgt die Ziele,
In der Folge soll durch das Novellieren des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die obligatorische eRechnung im B2B-Bereich für inländische Rechnungen zum 1. Januar 2025 eingeführt werden. Somit sind in Deutschland ansässige Unternehmer verpflichtet, eRechnungen auszustellen, wenn sie Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmen erbringen. In 2028 soll dann ein Meldesystem zum Bekämpfen des Umsatzsteuerbetrugs folgen.
Hintergrund dafür ist die ViDA-Initiative der EU-Kommission, die eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung anstrebt. Dieses elektronische System soll nach dem bisherigen Zeitplan ebenfalls 2028 in Kraft treten. In Vorbereitung darauf ist bereits ab 2024 ein geänderter Begriff für „elektronische Rechnung“ vorgesehen. Die Inhalte im Wachstumschancengesetz erfolgen im Vorgriff auf die EU-weiten ViDA-Maßnahmen – mit Hilfe einer Genehmigung durch den EU-Rat.
Die neuen Definitionen unterscheiden ab dem 1. Januar 2025 zwischen eRechnungen und sonstigen Rechnungen.
Das Format der eRechnung kann auch zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Rechnungen mit den nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht oder mit ihr interoperabel ist. Das gilt zum Beispiel für über das EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen.
Die Anforderungen des Wachstumschancengesetzes erfüllen beispielsweise schon
Grundsätzlich sind Unternehmer berechtigt, für eine erbrachte Lieferung oder Leistung eine Rechnung auszustellen. Für ihre Rechnungstellung haben sie ab der Ausführung sechs Monate Zeit. Im Wachstumschancengesetz neu ist allein die Pflicht zur eRechnung zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (B2B).
Vom Ausstellen einer eRechnung sind künftig auch Vermieter betroffen, die steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten. Keine Pflicht besteht bei einer umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit.
Die generelle Verpflichtung zur eRechnung gilt ab dem 1. Januar 2025. Für die Jahre 2025 bis 2027 gibt es folgende Übergangsregelungen:
Ab 2028 sind die neuen eRechnungen Pflicht. Das schafft die Voraussetzungen für das im Koalitionsvertrag vorgesehene Meldesystem und die EU-seitig geplanten ViDA-Maßnahmen.
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Es empfiehlt sich, die für eine eRechnung notwendigen Projektstrukturen schon jetzt zu implementieren, um so die nationale und EU-seitige Gesetzgebung zu erfüllen. Darüber hinaus erwarten auch Unternehmen zunehmend von ihren Geschäftspartnern, eRechnungen empfangen und versenden zu können.
Der Bundesrat sprach sich dafür aus, die obligatorische eRechnung sowie deren Empfang erst ab 2027 verpflichtend einzuführen, damit den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für das Umsetzen der technischen und organisatorischen Maßnahmen gegeben wird: Zum einen hat das Überarbeiten der CEN-Norm EN 16931 für den B2B-Bereich erst begonnen und wird möglicherweise Ende 2024 oder später abgeschlossen. Zum anderen wird auf EU-Ebene diskutiert, die für 2028 vorgesehenen ViDA-Maßnahmen um ein bis zwei Jahre nach hinten zu verschieben.