Vergabelexikon
Dringlichkeitsvergabe
Bei einer Dringlichkeitsvergabe handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Das Vergaberecht gibt abschließend vor, wann ein solches Verfahren durchgeführt werden darf. Aus Dringlichkeitsgründen ist das der Fall, wenn „äußerst dringliche, zwingende Gründe“ (z.B. Behebung von Katastrophenschäden, Abwendung von Gefahrensituationen) im Zusammenhang mit vom öffentlichen Auftraggeber unvorhergesehenen Ereignissen dazu führen, dass die Mindestfristen des offenen bzw. nicht offenen Verfahrens sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht eingehalten werden können.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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