Vergabelexikon

Mischkalkulation

Liegt eine unzulässige Mischkalkulation vor, so ist das entsprechende Angebot grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.  

Eine solche Mischkalkulation ist gegeben, wenn ein Bieter in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt. Es erfolgt dann ein so genanntes „Abpreisen“ bestimmter Leistungen auf einen Einheitspreis sowie ein so genanntes „Aufpreisen“ der Einheitspreise anderer angebotener Leistungen. 

Angebote, die auf solche einer Mischkalkulation basieren, widersprechen dem Grundsatz, wonach die Angebote, einer transparenten und alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden müssen können (§ 53 Abs. 7 S. 2 VgV). Aus diesem Grund sind Angebote, bei denen Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen durch eine „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen. 

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte   

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

Werden Sie zum Experten

In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

Sie haben Fragen?

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da. Nutzen Sie einfach dieses Kontaktformular oder rufen Sie und einfach an. Wir sind erreichbar unter 0345 12260131 von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr.