Vergabelexikon

Nichtigkeit

§ 135 GWB bestimmt als Rechtsfolge bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Informationspflicht gemäß § 134 GWB oder bei einer De-Facto-Vergabe die Unwirksamkeit des Vertrags (Nichtigkeit) von Anfang an.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

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