Vergabelexikon
Produktneutralität
Nach diesem Grundsatz ist es unzulässig, die Leistungsbeschreibung in einer Weise auszugestalten, die einzelne Bieter bevorzugt. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen daher nur ausnahmsweise verwendet werden und sind in diesen Fällen mit dem Zusatz “oder gleichwertig” zu versehen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Ausführliche Informationen zum Thema Produktneutralität finden Sie hier.
Lesen Sie auch mehr zum Thema Produktneutralität in unserem Vergabe24-Blog.
Sie haben Fragen?
Kontakt