Vergabelexikon

Produktneutralität

Nach diesem Grundsatz ist es unzulässig, die Leistungsbeschreibung in einer Weise auszugestalten, die einzelne Bieter bevorzugt. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen daher nur ausnahmsweise verwendet werden und sind in diesen Fällen mit dem Zusatz “oder gleichwertig” zu versehen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Ausführliche Informationen zum Thema Produktneutralität finden Sie hier.

Lesen Sie auch mehr zum Thema Produktneutralität in unserem Vergabe24-Blog.

Wichtige Begriffe einfach und verständlich erklärt

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In unserem umfangreichen Lexikon haben wir alle wichtigen Begriffe für Sie gesammelt und leicht sowie einfach verständlich erklärt. Mehr als 200 Fachbegriffe stehen ihnen zur Verfügung, die wir fortlaufend um weitere ergänzen. So bleibt keine Frage offen.

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