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Produktneutralität vs. BIM?

Im Bereich Vergaberecht birgt die frühe Verwendung von herstellerspezifischen Bauteilen die Gefahr, die Ausschreibungsneutralität zu untergraben. Der Bund Deutscher Baumeister sieht hierin eine Entwicklung, die womöglich die grundsätzliche Trennung von Planung und Ausführung gefährdet. BIM ist indes vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange die Beschaffung der Leistung wirtschaftlich ist. Wirtschaftlichkeit ist seit jeher oberster Grundsatz der Beschaffung. Insbesondere bietet BIM gerade für kleine Büros bei entsprechender Spezialisierung die Möglichkeit, sich im Rahmen von Vergabeverfahren zu beteiligen.

Einkauf von Planungsleistung mit BIM möglich

Auch heute schon werden in vergaberechtlich zulässiger Weise CAD-Planungstools zur Anwendung und Ausführung der Ausschreibung vorgegeben; entscheidend ist hier immer der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers. Der Bedarf muss im Rahmen der Ausschreibung hinreichend spezifiziert sein. Selbst wenn im Ausschreibungstext Ausführungen zu einer bestimmten Software erforderlich sein sollten, ist die Beschaffung von Planungsleistungen durch die BIM-Methode vergaberechtlich möglich und zulässig.

Denn bei der Bekanntgabe der Ausschreibung ist nach § 121 GWB die Leistung so erschöpfend wie möglich zu beschreiben. Insbesondere die Vergabeunterlagen bestehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen, also etwa aus BIM-Pflichtenheft und den besonderen Vertragsbedingungen (BVB), die vereinbart werden müssen, damit BIM überhaupt zwischen den Vertragsparteien verwendet werden darf (so genannte „BIM-BVBs“).

Die Lösung des Problems allzu produktspezifischer Vorgaben könnte in der Erstellung eines Skripts liegen, das die produktbezogene Planung für die Ausschreibung der Leistung gleichsam neutralisiert, was freilich einen erheblichen Aufwand beim Update der Software erfordert. Außerdem muss geprüft werden, ob das angebotene, in der Software nicht hinterlegte Produkt die Anforderungen an die technische Spezifikation erfüllt.

 

Digitales Planen und Bauen mit BIM

  • Welche Vorteile der Einsatz von BIM birgt
  • Produktneutralität vs. BIM
  • BIM im Vergaberecht
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Fazit

Insgesamt sind beim Umgang mit BIM noch zahlreiche vergaberechtliche Hürden zu überwinden, die sich vor allem an die Entwickler der Vergabesoftware als auch an die vergaberechtlichen Prozesse und Verfahren richten. Im Rahmen des Vergaberechts kann BIM die Komplexität der Zuschlagskriterien zudem noch erhöhen, bringt aber etwa bei der Fachlosvergabe durchaus Vorteile für (kleine), spezialisierte Büros, sofern die Gewichtung und Umrechnung der Kriterien sachgerecht und im Interesse der Wirtschaftlichkeit erfolgen.