Vergabelexikon

Bedarfsposition

Der Umgang mit Bedarfspositionen ist in der Vergabeverordnung nicht nominiert. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A besteht hingegen eine ausdrückliche Regelung. Bedarfspositionen (auch Eventualpositionen genannt) sind Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis, deren Beauftragung bei Erstellung der Vergabeunterlagen noch nicht feststeht und die der Auftraggeber daher unter einen Vorbehalt stellt. Sie können im Bedarfsfall zusätzlich zur Beauftragung kommen. Die Vergabe von Bedarfspositionen ist vergaberechtlich nur eingeschränkt zulässig.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

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