Eignungsleihe
Um bei einem öffentlichen Auftrag die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu erbringen, kann ein Bieter bzw. Bewerber die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, ohne mit diesem eine Bietergemeinschaft zu bilden, § 47 Abs. 1 VgV; § 6d EU VOB/A; § 34 UVgO . Hierfür muss er jedoch nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Der Auftraggeber prüft aber, ob die entsprechenden Anforderungen tatsächlich erfüllt werden. Zudem kann er eine gemeinsame Haftung beider Unternehmen für die Ausführung des Auftrags entsprechend der Eignungsleihe verlangen. Bei fehlender Zuverlässigkeit können die Unternehmen, deren Eignung man sich bedient, ausgetauscht werden.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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