Vergabelexikon
Lose bzw. losweise Vergabe
§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB bestimmt, dass “mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen” sind. Dies ist insbesondere durch die losweise Vergabe möglich. Hierunter versteht man die Aufteilung der Leistungen der Menge nach (Teillose) oder nach Art und Fachgebiet (Fachlose). Eine gesamthafte Vergabe soll zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Gemeint sind hier besondere Umstände, die über den regelmäßig gesteigerten Aufwand der erforderlichen Koordination hinausgehen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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