Schwellenwerte
Das Kartellvergaberecht nach dem 4. Teil des GWB findet nur für Aufträge Anwendung, deren geschätzter Nettoauftragswert sog. Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Derzeit liegt der Schwellenwert für Bauaufträge und Konzessionsvergaben bei 5.382.000 Euro. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt er bei 215.000 Euro, im Sektorenbereich bei 431.000 Euro und für Aufträge der oberen und obersten Bundesbehörden bei 140.000 Euro. Bei der Vergabe von Sozialen und anderen Besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU beträgt der Schwellenwert 750.000 Euro.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
Nach der EU-Verordnung 2021/1950-1951 von 10. November 2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgende Schwellenwerte:
Richtlinie 2014/24/EU
- Bauleistungen: 5.382.000 Euro
- Liefer- und Dienstleistungen: 215.000 Euro
- Bei der Vergabe von Sozialen und anderen Besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU gab es keine Anpassung. Der Schwellenwert beträgt weiterhin 750.000 Euro.
Richtlinie 2014/23/EU
- Konzessionen: 5.382.000 Euro
Richtlinien 2014/25/EU (Sektoren) und 2009/81/EG (Verteidigung und Sicherheit)
- Bauleistungen: 5.382.000 Euro
- Liefer- und Dienstleistungen: 431.000 Euro