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Vergaberecht, Vergabelexikon

Schwellenwerte

Das Kartellvergaberecht nach dem 4. Teil des GWB findet nur für Aufträge Anwendung, deren geschätzter Nettoauftragswert die sog. Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Die Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen werden alle zwei Jahre von der Kommission angepasst. Sie gelten in Deutschland durch die dynamischen Verweise in den Vergabeverordnungen unmittelbar.

Die Schwellenwerte für 2024/2025 nach den Delegierten Verordnungen der Kommission von 11. November 2023 sind:

Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (RL 2014/24/EU)

  • Bauleistungen: 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungen: 221.000 Euro (bisher 215.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungen der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000 Euro (bisher 140.000 Euro)
  • Bei der Vergabe von Sozialen und anderen Besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU gab es keine Anpassung. Der Schwellenwert beträgt weiterhin 750.000 Euro.

Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EU)

  • Konzessionen: 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)

Sektorenrichtlinien (RL 2014/25/EU) und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (RL 2009/81/EG)

  • Bauleistungen: 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungen: 443.000 Euro (bisher 431.000 Euro)

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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