Ungewöhnliches Wagnis
Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ist zu beachten, dass dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf Preise und Fristen er im Vorfeld nicht einschätzen kann. Dies ist für Bauvergaben in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ausdrücklich geregelt. Obwohl im Rahmen der Vergabe von Waren -und Dienstleistungen nach der VgV und UVgO kein entsprechendes gesetzliches Verbot verankert ist, dürfte der Grundgedanke auch dort Anwendung finden. In der Rechtsprechung wird Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses oftmals durch die Prüfung der Unzumutbarkeit ersetzt. Können Wagnisse durch den Bieter hingegen, ggf. unter Berücksichtigung eines Risikozuschlags, kalkuliert werden, liegt keine vergabewidrige Verfahrensausgestaltung vor.
- vgl. Ausschreibungsreife
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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