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Betriebsgeheimnisse im Vergabeverfahren

Der öffentliche Auftraggeber muss während des Vergabeverfahrens sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie der Dokumentation des Verfahrens gewährleisten. Insbesondere der Inhalt der Angebote muss im öffentlichen Interesse der Kenntnis der Konkurrenten entzogen sein. Am Verfahren nicht Beteiligte dürfen nichts über den Inhalt der Angebote erfahren. Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

Die Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Abschluss oder nach einer etwaigen Aufhebung des Vergabeverfahrens und betreffen auch die für die wesentlichen Vergabeentscheidungen notwendigen Beweismittel.

Daten der Unternehmen

Der öffentliche Auftraggeber fordert im Vergabeverfahren von den Unternehmen eine Vielzahl von Daten, wie z. B. Umsatzzahlen, Angaben zu den Beschäftigten, Beschreibung des Liefergegenstands oder der zu erbringenden Dienstleistung. Zu ihrem Schutz steht es den Unternehmen frei, die von ihnen übermittelten Unterlangen als „vertraulich“ zu kennzeichnen. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es dann untersagt, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung die als vertraulich gekennzeichneten Informationen, insbesondere Betriebsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen weiterzugeben.

Eine besonders vertrauliche Behandlung ist geboten, wenn der Bieter erwägt, und dies der Vergabestelle bekannt gibt, Angaben aus seinen Angebotsunterlagen für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts, etwa Patente, Markenschutz, etc., zu verwerten.

 

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Vertraulichkeit gilt auch für Auftragnehmer

Auch der Bewerber bzw. der Bieter ist während des gesamten Vergabeverfahrens zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zudem kann diese Verschwiegenheit auch bis nach der Ausführung des Auftrags ausgedehnt werden. Der Auftraggeber kann Unternehmen Verpflichtungen auferlegen (z. B. Verbot, sich Ablichtungen anzufertigen, Pläne außerhalb der Diensträume des Auftraggebers zu bringen, etc.), die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen, einschließlich der Ausführungsbedingungen, im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Insbesondere kann er die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung als Mittel zum Schutz der Vertraulichkeit verlangen.

Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Alle bei der Besichtigung, aus Unterlagen und aus sonstiger Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln.

Fazit

Betriebsgeheimnisse unterstehen der Geheimhaltungspflicht sowohl für Vergabestellen als auch Bieter. Verstöße dagegen können Schadensersatzansprüche oder eine Kündigung des Vertrages bzw. einen Rücktritt vom Vertrag nach sich ziehen.

Rechtsvorschriften: § 128 Abs. 2 Satz 3 GWB, § 5  VgV, § 3 UVgO (ehm. §§ 14, 17 EG VOL/A)