Steht die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in Frage, weil z. B. ein Insolvenzverfahren notwendig ist oder weil die Steuern nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, liegen fakultative Gründe für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren vor (§ 6 EG Abs. 6 VOL/A).
Verantwortliche Person
Ein Fehlverhalten ist dem Unternehmer zuzurechnen, wenn sich eine für die Führung der Geschäfte verantwortliche Person strafbar gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Person ein sogenanntes Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anzulasten ist.
Kenntnis des Auftraggebers – Eignungsprüfung des Unternehmens
In der Praxis fordert der öffentliche Auftraggeber mit einer Eigenerklärung (Vordruck 124 Vergabehandbuch Bund) die Bewerber auf, mitzuteilen, ob einer der genannten Ausschlussgründe vorliegt. Außerdem holt er ab einem Auftragswert von 30.000 Euro einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, § 19.MiLoG und § 150 a AO) ein.
Selbstreinigung von Unternehmen (Entlastungsnachweis) bei Straftaten
Der Bieter kann im Vergabeverfahren mit Benennung der Nachweismöglichkeiten den Gegenbeweis dafür führen, dass die Kenntnis des Auftraggebers von einer Verurteilung unrichtig ist und er nicht wegen Unzuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen ist (§ 7 EG Abs. 6 VOL/A, Selbstreinigung).
Dazu akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder (bei Bewerbern aus dem Ausland) eine gleichwertige Urkunde, ggf. auch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes.
Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter verlangen, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit (§ 6 EG Abs. 6 VOL/A) durch und um amtliche Bescheinigungen (§ 7 EG Abs. 7 VOL/A) nachzuweisen. Die Nachweismöglichkeiten sind dabei sehr weit gefasst, um ggf. auch Diskriminierungen aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften des Herkunftslands eines Bieters auszuschließen.
Fazit
Hat ein Unternehmern Zweifel, ob bei ihm Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren vorliegen, sollte es bereits im Angebot, spätestens aber nach Aufforderung den notwendigen Entlastungsnachweis bzw. den Nachweis für das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes erbringen.
Steht die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in Frage, weil z. B. ein Insolvenzverfahren notwendig ist oder weil die Steuern nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, liegen fakultative Gründe für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren vor (§ 6 EG Abs. 6 VOL/A).
Verantwortliche Person
Ein Fehlverhalten ist dem Unternehmer zuzurechnen, wenn sich eine für die Führung der Geschäfte verantwortliche Person strafbar gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Person ein sogenanntes Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anzulasten ist.
Kenntnis des Auftraggebers – Eignungsprüfung des Unternehmens
In der Praxis fordert der öffentliche Auftraggeber mit einer Eigenerklärung (Vordruck 124 Vergabehandbuch Bund) die Bewerber auf, mitzuteilen, ob einer der genannten Ausschlussgründe vorliegt. Außerdem holt er ab einem Auftragswert von 30.000 Euro einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, § 19.MiLoG und § 150 a AO) ein.
Selbstreinigung von Unternehmen (Entlastungsnachweis) bei Straftaten
Der Bieter kann im Vergabeverfahren mit Benennung der Nachweismöglichkeiten den Gegenbeweis dafür führen, dass die Kenntnis des Auftraggebers von einer Verurteilung unrichtig ist und er nicht wegen Unzuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen ist (§ 7 EG Abs. 6 VOL/A, Selbstreinigung).
Dazu akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder (bei Bewerbern aus dem Ausland) eine gleichwertige Urkunde, ggf. auch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes.
Nachweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter verlangen, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit (§ 6 EG Abs. 6 VOL/A) durch und um amtliche Bescheinigungen (§ 7 EG Abs. 7 VOL/A) nachzuweisen. Die Nachweismöglichkeiten sind dabei sehr weit gefasst, um ggf. auch Diskriminierungen aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften des Herkunftslands eines Bieters auszuschließen.
Fazit
Hat ein Unternehmern Zweifel, ob bei ihm Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren vorliegen, sollte es bereits im Angebot, spätestens aber nach Aufforderung den notwendigen Entlastungsnachweis bzw. den Nachweis für das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes erbringen.
Gelernter Kommunalbeamter, u. a. Leiter der Abteilung Wirtschaftsförderung, Industrieansiedlung und Recht der Stadt Schwandorf, viele Jahre Prüfer im kommunalen und staatlichen Bereich, u. a. für Vergaben. Zahlreiche Veröffentlichungen in namhaften Fachzeitschriften sowie Autor des in der 5. Auflage im Beck-Verlag erschienen Kommentars zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Lehrbeauftragter u.a. bei der Hochschule in Osnabrück sowie Referent an verschiedenen Vergaberechtstagen.