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Geringfügige Änderungen

Gemäß § 132 Abs. 3 GWB ist die Änderung eines Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn jede der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Der Wert der Änderung übersteigt nicht den für den konkreten Auftrag maßgeblichen Schwellenwert nach § 106 GWB.
  2. Der Wert der Änderung beträgt
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10%
  • bei Bauaufträgen nicht mehr als 15%
  • bei Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB nicht mehr als 20%
  • bei Konzessionen aller Art nicht mehr als 10% (§ 154 Nr. 3b GWB)

des ursprünglichen oder angepassten (§ 132 Abs. 4 GWB) Auftragswerts.

  1. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht.

Damit geringfügige Änderungen auch geringfügig bleiben, ist zudem § 132 Abs. 3 Satz 2 GWB zu beachten. Der Auftraggeber kann zwar theoretisch beliebig oft von der de-minimis-Regelung Gebrauch machen, wenn er mit der Änderung immer unter dem einschlägigen Schwellenwert bleibt. Die Summe der Änderungen darf aber die für den jeweiligen Auftrag maßgebliche prozentuale Obergrenze (siehe oben Nr. 2) nicht übersteigen.

Beispiel:

Der Auftraggeber hatte einen Bauauftrag für 10 Mio. € netto vergeben. Nach Ausführungsbeginn veranlasst er eine Änderung, die ihn 1,2 Mio. € kostet. Die Änderung beträgt somit 12% des Auftragswerts. Da die prozentuale Obergrenze für Bauaufträge bei 15% liegt, darf der Wert einer weiteren Änderung 300.000 € nicht übersteigen.

Bei einem Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich ist eine „vergaberechtsfreie“ Auftragsänderung zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter  des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20% des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Auch im Unterschwellenbereich steht die prozentuale Obergrenze nur einmal je Auftrag zur Verfügung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 UVgO).

 

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Ausgeschriebene Änderungen

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 47 Abs. 1 UVgO ist eine Änderung ohne Einschränkung durch Wertgrenzen „vergaberechtsfrei“ möglich, wenn sie

  • den Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert;
  • auf einer eindeutigen Änderungsklausel beruht, die bereits in den Vergabeunterlagen für das vorangegangene Vergabeverfahren enthalten war.

Eindeutig ist eine Änderungsklausel, wenn klar und unmissverständlich mitgeteilt wird, unter welchen konkreten Voraussetzungen welche genau bezeichnete Änderung in Betracht kommt.

Neben den üblichen Preisanpassungsklausel oder Verlängerungsoptionen können auch künftige Änderungen oder Erweiterungen der Leistung sowie der Austausch des Auftragnehmers im Voraus ausgeschrieben werden.

Die Aufnahme der VOB/A oder deren § 1 Abs. 3, 4 in die Vergabeunterlagen genügt nicht, weil es an der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit fehlt. Aus den Regelungen ergibt sich nur, was grundsätzlich möglich ist. Es fehlt aber jede Aussage zu Art, Umfang und Voraussetzungen einer möglichen Leistungsänderung bei einem konkreten Auftrag.