© peno - penofoto.de/Fotolia.com

Stillstand verlängert Ausführungsfrist

Vielfach treten Störungen im Vertragsvollzug auf. So zum Beispiel bei einer witterungsbedingt angeordneten Unterbrechung der Ausführung oder bei einer Behinderung des Auftragnehmers. In diesen Fällen ist für den Stillstand eine Verlängerung der Ausführungsfrist und ein Anspruch auf Vergütung der „Stillstandskosten“ zu prüfen (§ 5 VOL/B, § 6 VOB/B).

Kein unkalkulierbares Wagnis

Im öffentlichen Auftragswesen darf dem Unternehmer kein un-/oder schwer kalkulierbares Wagnis aufgebürdet werden. Die Vermeidung überhöhter oder unauskömmlicher Preise ist eine Grundforderung des Vergaberechts; die Preise müssen „angemessen“ sein.

Durch (Stillstands-) Anordnungen/Behinderungen können sich die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung, wie etwa die Ausführungsfrist, ändern. Ist dies der Fall, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Nr. 5 VOB/B, § 2 Nr. 2 VOL/B).

In der Praxis stellt sich die Frage, welche (Stillstands-) Zeiten zumutbar bzw. wie „unzumutbare“ angeordnete Stillstandszeiten zu vergüten sind. Außerdem können sich bei längerer Unterbrechung weitere Ansprüche für den Unternehmer aus § 6 Nr. 5 VOB/B ergeben.

 

Mit guter Vorbereitung öffentliche Aufträge gewinnen

  • Ausschreibungen finden
  • Das richtige strategische Vorgehen bei der Angebotsabgabe
  • Praxistipps zur Angebotserstellung
Hier geht’s zum Ratgeber

Vergütungsregeln für Stillstandskosten

Für die Entschädigung von angeordneten Stillstandszeiten/Behinderungen bieten sich die Regeln einer „Nachtragsvergütung“ an. Dazu bringt das Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes (VHB), ggf. mit landesspezifischen Ergänzungen (vgl. etwa Richtlinie 510 des Landes Baden-Württemberg – Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen) praxisgerechte Berechnungsvorschriften für die zusätzliche Vergütung.

Ein anderer Weg ist,

  • bei absehbaren „Stillstandszeiten“ eigene Positionen in der Leistungsbeschreibung oder
  • eine tägliche Vorhaltepauschale für Maschinen und Geräte

einzuplanen. Bei angeordneten Unterbrechungen/Behinderungen ist dann eine Vergütung nach den im Wettbewerb ermittelten Preisen problemlos möglich. Damit wird dem Gebot des kalkulierbaren Preises Rechnung getragen.

Nicht angeordnete Unterbrechungen – keine zusätzliche Vergütung

Witterungsbedingte, „nicht angeordnete“ kurze Stillstandzeiten (Stichwort „Platzregen“) gehen in der Regel zu Lasten des Auftragnehmers und sind mit den Einheitspreisen zu kalkulieren und zu vergüten.

Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, müssen von diesem verantwortet werden, das heißt, er muss die vereinbarte Ausführungsfrist einhalten und bekommt auch keine Entschädigung für den Ausfall. Das Vertragsrecht spricht hier von „nicht angeordneten Unterbrechungen“.

Fazit

Sind in einem Wirtschaftszweig (z. B. Landschaftsbau, Forstwirtschaft, Straßenbau) längere Stillstandszeiten zu erwarten, so sollte deren Vergütung möglichst im Vorfeld geregelt werden. Im Zweifel ist nach den Grundsätzen einer Nachtragsvereinbarung abzurechnen.