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Vergaberecht, Vergabelexikon

Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz oder der Untersuchungsgrundsatz besagen, dass die Vergabekammer/der Vergabesenat den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen hat. Die Reichweite der Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren (§ 163 GWB) unterscheidet sich von dem im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz des Oberlandesgerichts (§§ 175 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB).

Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gilt der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 163 GWB. Dabei kann die Vergabekammer selbst entscheiden, ob sie sich auf die Aussagen der Beteiligten beschränkt oder selbst ermittelnd aktiv wird. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Voraussetzung ist, dass das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß beantragt wurde. Die Vergabekammer prüft zuerst, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist er dies nicht, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert von ihm die Vergabeakten an, die er sofort zur Verfügung stellen muss.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz aus §§ 175 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB. Das OLG veranlasst keine erstmalige Aufklärung des Sachverhalts, sondern lediglich ergänzende Ermittlungen zur Schließung etwaiger Lücken im Tatsachenstoff. Diese sind erst dann anzustellen, wenn der Vortrag der Verfahrensbeteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

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