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Vergaberecht, Vergabelexikon

Nachprüfungsverfahren

Oberhalb der Schwellenwerte unterliegt die Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber der vergaberechtlichen Kontrolle im Rahmen von Nachprüfungsverfahren. In erster Instanz  sind die Vergabekammern zuständig, in zweiter Instanz die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die Vergabekammern sind Behörden und entscheiden zwar durch Verwaltungsakt, das Verfahren ist aber gerichtsähnlich ausgestaltet.

Unterhalb der Schwellenwerte haben Bieter – mit Ausnahme von einzelnen Bundesländern wie z.B. Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt – keinen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften; § 155 ff. GWB einleiten. Unberücksichtigte Bieter müssen sich auf die allgemeine Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz, stützen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Mehr zum Thema Nachprüfung lesen Sie im Vergabe24-Blog.

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