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Vergaberecht, Vergabelexikon

Beiladung

In § 162 GWB ist der Kreis der Verfahrensbeteiligten abschließend festgelegt. Zu diesen gehören neben dem Antragsteller und den öffentlichen Auftraggeber auch jene Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt werden. Diese werden durch die Vergabekammer zum Verfahren beigeladen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

Glossar
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