Vergabelexikon
Hauptangebot
Erfüllt ein Angebot alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, handelt es sich um ein Hauptangebot. Ein Abweichen, sei es auch nur geringfügig, führt dazu, dass das Angebot nicht bezuschlagt werden kann. Angebote mit Abweichungen von der Leistungsbeschreibung (Mehrangebote) sind nicht immer zulässig und wertbar. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu berechtigt, in den Vergabeunterlagen festzulegen, dass ein Bieter nur ein Hauptangebot abgeben darf. Schreibt er dies jedoch nicht konkret nieder, dürfen Unternehmen auch zwei oder mehrere Hauptangebote in einem Vergabeverfahren einreichen.
Mehr zum Thema Hauptangebot und Nebenangebot lesen Sie im Vergabe24-Blog.
Sie haben Fragen?
Kontakt