Vergabelexikon

Zuschlag

Der i. d. R.  zivilrechtliche Vertrag über die ausgeschriebene Leistung kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zustande. Zivilrechtlich handelt es sich um die Annahme eines Angebots. Während des Zuschlag- und Bindefrist kann der Auftraggeber hierdurch ohne weitere Mitteilung des Bieters den Vertragsschluss herbeiführen, vgl. § 148 BGB.  Er beendet zugleich das Vergabeverfahren.  Der Zuschlag reicht zum Vertragsschluss nicht aus, wenn der Vertrag formbedürftig ist (z.B. notarielle Verträge).

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

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