Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung UVgO) trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen.
Die UVgO ersetzt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) – Ausgabe 2009 – vom 2o. November 2009. Sie trat nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, sondern wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Die landesrechtlichen Vorschriften regeln auch den persönlichen Anwendungsbereich der UVgO.
Die UVgO orientiert sich strukturell an den Vorgaben der VgV und führt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen zu einer Ausgleichung der Regelungen für nationale und europaweite Vergaben.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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