Auftragsänderung Teil 4: Ein neues Vergabeverfahren ist bei Auftragsänderungen nur dann erforderlich, wenn diese wesentlich sind. Doch was heißt eigentlich wesentlich?
Auftragsänderung Teil 2: Der geschätzte Auftragswert (nicht der tatsächlich vereinbarte Preis) entscheidet darüber, welches Gesetz angewendet werden muss.
Ist einer der Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten für Vertragslaufzeiten eigene Gesetze. Diese sollten Sie auch als Bieter unbedingt kennen.
Auftragsänderung Teil 5: Der Zuschlagswert und der Inhalt des Auftrages entscheiden, ob bei Auftragsänderungen ein neues Vergabeverfahren stattfinden muss.