© iStockphoto.com/naumoid

Ausschreibungen in Finnland: Fluch und Segen für Kaufleute

Finnland macht Ernst mit dem Rechtsschutz für ausländische Anbieter, verlangt diesen aber auch Disziplin ab.

Die wesentlichen Inhalte des Vergaberechts in Finnland folgen den durch das EU-Recht vorgegebenen Linien. Dies gilt (natürlich) für Vergaben jenseits der europäischen Schwellenwerte (derzeit € 414.000 für Waren und Dienstleistungen sowie € 5.186.000 für Bauleistungen).

Dass es Finnland mit dem Rechtsschutz ernst meint, zeigt sich aber gerade auch unterhalb dieser Schwellen. So werden bereits Aufträge ab € 30.000 (Waren, Dienstleistungen) bzw. € 150.000 (Bau) einem abgespeckten, aber ebenfalls mit vollem Rechtsschutz versehenen förmlichen Vergabeverfahren unterworfen.

Das sind gute Nachrichten für ausländische Anbieter, die sich auf eine im Wesentlichen diskriminierungsfreie Berücksichtigung bei der Ausschreibung einrichten dürfen. Sie müssen sich dabei aber auch der Herausforderung stellen, den Wettbewerb nach den formalen Regeln des Vergaberechts anzunehmen. Bei der Einhaltung dieser Regeln sind finnische Auftraggeber unnachgiebig.

Kaufmännisches Denken in Ausschreibungen?

Zahlreiche Fehlversuche ausländischer Anbieter in finnischen Ausschreibungen sind darauf zurückzuführen, dass der Anbieter sein Angebot sozusagen in kaufmännischer Weise abgegeben hat.

Zum kaufmännischen Selbstverständnis gehört das Bedürfnis, sich von den Mitbewerbern auf allen Ebenen abzusetzen. Das Vergaberecht zwingt Anbieter aber dazu, ihr Angebot in einer bestimmten Form, mit einem bestimmten Inhalt abzugeben. Die Vorgaben der Ausschreibung müssen Punkt für Punkt erfüllt werden.

Ein übereifriger Anbieter mag versucht sein, dem Auftraggeber ein noch besseres Produkt anzubieten als das nachgefragte. In der Regel führt dies zum Ausschluss aus dem Verfahren.

 

Mit guter Vorbereitung öffentliche Aufträge gewinnen

  • Ausschreibungen finden
  • Das richtige strategische Vorgehen bei der Angebotsabgabe
  • Praxistipps zur Angebotserstellung
Hier geht’s zum Ratgeber

Keine Verhandlungen im Verhandlungsverfahren

Finnische Behörden machen in weitem Umfang Gebrauch vom sogenannten Verhandlungsverfahren. Die Bezeichnung ist geeignet, Geschäftsleute in die Irre zu führen.

In diesem Verfahren werden aufgrund einer vorläufigen Ausschreibung vorläufige Angebote abgegeben. Es folgt eine „Verhandlungsphase“, in der mit den Anbietern alternative Lösungen eruiert werden. In der folgenden endgültigen Ausschreibung mag die Behörde die vorgelegten Vorschläge berücksichtigen – oder auch nicht.

Soweit die Ausschreibung unverändert bleibt, bleiben auch die vorläufigen Angebote bindend. Es wäre daher verwegen, sich bei der Abgabe des vorläufigen Angebots auf die nachfolgende Verhandlungsrunde zu verlassen.

Weniger ist mehr

Finnische Auftraggeber agieren auch wenig verständnisvoll, wenn das auf den jeweiligen Formblättern dargestellte Angebot mit allgemeinen Werbebeilagen unterfüttert wird.
In einem jüngeren Fall war eine technische Spezifikation auf dem Formblatt als präziser Wert, in einer untergeordneten Beilage aber als Spanne angegeben. Die Behörde legte ihrer Bewertung den schlechtesten Wert der Spanne zugrunde. Mit dem tatsächlichen Wert hätte der Anbieter den Auftrag erhalten.

Die Beispiele lassen sich fortsetzen. Das Vergaberecht ebnet den Weg auf den finnischen Markt, aber es hat seinen Preis: als Anbieter ist man ein bisschen weniger Kaufmann, ein bisschen mehr Jurist.

Weitere Informationen

Informationen und Beratung zum finnischen Vergaberecht erhalten Sie bei Bergmann Attorneys at Law, Helsinki, www.bergmann.fi.