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Angebotsabgabe
Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form Angebote abzugeben sind. Insbesondere bei europaweiten Vergabeverfahren hat der Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen der Zulassung allein schriftlicher Angebote in Papierform, die auf dem Postweg übermittelt werden und der elektronischen Angebotsabgabe. Bei jeder Form der Übermittlung muss der Geheimwettbewerb gewahrt werden. Dies erfolgt etwa durch Abgabe in einem verschlossenen Umschlag oder in verschlüsselter Form. Der Auftraggeber legt auch fest, ob eine rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich ist. Nach Angebotsabgabe ist eine Änderungen oder Rücknahme der Angebote nicht möglich. Der Auftraggeber kann durch Zuschlagserteilung in der Bindefrist den Vertragsschluss herbeiführen.
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