Fachbeitrag

Ausschreibungen in Österreich

Die Grundlagen der nationalen Regelungen über die Vergabe bilden auch in Österreich die europarechtlichen Vorgaben. Dennoch bestehen gerade wegen der nationalen Regelungen teils erhebliche Unterschiede.

Wahl des Vergabeverfahrens

Selbst im Oberschwellenbereich, in welchem eine europaweite Ausschreibung erfolgt, besteht nach den österreichischen Vorschriften eine Wahlmöglichkeit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung.

Der Auftraggeber kann daher wählen, ob er eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert (offenes Verfahren) oder nachdem er eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert hat, nur ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten auffordert (nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung).

Während der Teilnahme an der Ausschreibung

Bis zur Zuschlagserteilung kann der Unternehmer, der der Ansicht ist, dass die interne Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig zustande gekommen ist, ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Hierbei muss er auch keine Rügeobliegenheit beachten, wie nach den deutschen Regelungen vorgeschrieben. In Abweichung zur deutschen Rechtslage kommt es im Zuge des Nachprüfungsverfahrens auch nicht zu einem automatischen Zuschlagsverbot. Stattdessen kann der Unternehmer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, um ihm drohende Schäden abzuwenden und die sofortige Auftragsvergabe zu verhindern.

Rechtsschutz nach der Teilnahme an der Ausschreibung

Ebenso wie in Deutschland erfolgt die Beendigung des Vergabeverfahrens mit der Erteilung des Zuschlages an das wirtschaftlichste Angebot. Dadurch kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer ein privatrechtlicher Vertrag zustande. Auch nach der Beendigung bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten. In Österreich besteht, anders als in Deutschland, die Möglichkeit der Aufhebung des zustande gekommenen Vertrages. Zu diesem Zwecke kann ein übergangenes Unternehmen einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Rechtsverstoßes stellen. Dieser Feststellungsantrag kann auch ohne vorheriges Nachprüfungsverfahren gestellt werden. Allerdings nur dann, wenn der Rechtsverstoß erstmalig zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht werden kann.

Ein am Verfahren beteiligter Unternehmer muss hingegen gegen einen Rechtsverstoß mittels Nachprüfungsantrag zum Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise den zuständigen Landesverwaltungsgerichten vorgehen. In diesen Fällen wäre ein Feststellungsantrag bereits unzulässig, da der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.

Gleiche Sprache aber dennoch unterschiedliche nationale Regelungen

Zwar gestaltet sich die Teilnahme an österreichischen Ausschreibungen aufgrund derselben Sprache zunächst einfacher als in anderen europäischen Ländern, dennoch sind vor allem im Rahmen des Rechtsschutzes die österreichischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Hinweis

Seit 60 Jahren setzt sich die DHK für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Deutschland ein. Die DHK unterstützt den Aufbau von bilateralen Geschäftsbeziehungen und ist darüber hinaus erste Anlaufstelle bei Fragen zum deutsch-österreichischen Handels- und Geschäftsverkehr. Weitere Informationen finden Sie unter www.dhk.at.

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