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Gesetze und Verordnungen

EU-Verordnungen, Bundesgesetze und Landesgesetze

Bundesgesetze
AVV-EnEff
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Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen zielt auf eine angemessene Berücksichtigung von Aspekten des Umwelt- und Klimaschutzes bei der öffentlichen Beschaffung des Bundes, inbesondere auf die Sicherstellung des höchsten Energieeffizienzniveaus der zu beschaffenden Leistung.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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Für die Beschaffung von Leistungen mit Auftragswerten oberhalb der europäischen Schwellenwerte gilt Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der vierte Teil des GWB teilt sich in zwei Kapitel, von denen das erste die Vergabeverfahren betrifft und das zweite den vergaberechtlichen Rechtsschutz zum Gegenstand hat. Kapitel 1 wiederum enthält drei Abschnitte, die sich mit den Grundsätzen der Vergabe (wie z.B. das Diskriminierungsverbot), den Auftraggebern und den Auftragsdefinitionen der Konzessionsbeschreibung, den Schwellenwerten und allgemeinen Ausnahmen befassen. Kapitel 2 gliedert sich in die drei Abschnitte Nachprüfungsbehörden, Verfahren vor der Vergabekammer und Sofortige Beschwerde.
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
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Die Konzessionsvergabeverordnung regelt das Vergabeverfahren von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber.
Mindestlohngesetz (MiLoG)
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Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ist Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes. Seit dem 1. Januar 2015 gilt somit ein flächendeckender Mindestlohn in ganz Deutschland. Branchenmindestlöhne können jedoch weiterhin gelten, sofern sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. § 19 MiLoG regelt den Ausschluss von Bewerberinnen und Bewerbern von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Sektorenverordnung (SektVO)
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Die Sektorenverordnung (SektVO) regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
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Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 106 GWB. Sie ersetzt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) aus dem Jahr 2009 und orientiert sich strukturell und inhaltlich an der Vergabeverodnung (VgV). Für den Bund ist die UVgO durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung am 02.09.2017 in Kraft getreten, in den Ländern nach der Anpassung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. In Sachsen wurde sie noch nicht eingeführt.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A)
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Sie ist in 3 Abschnitte gegliedert.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Die VOB/B ist Grundlage nahezu aller öffentlichen Bauverträge und wird häufig auch in der privaten Wirtschaft als Regelwerk verwendet.
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), regelt das Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungen. Der Abschnitt 1 der VOL/A für europaweite Vergaben wurde 2016 mit Inkrafttreten der VgV durch diese ersetzt, der Abschnitt 2 unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt nur noch vereinzelt in den Bundesländern, die die UVgO noch nicht eingeführt haben.
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B)
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Auführung von Leistungen. Vielen öffentlichen Aufträgen liegen diese Bedingungen zugrunde.
Vergabehandbücher
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In Deutschland existieren verschiedene Handbücher zur Vergabe verschiedener Leistungen In Rahmen von Bauaufträgen, die sogenannten Vergabehandbücher. Sie dienen der rechtlichen Schärfung von Bestimmungen in der VOB und werden von Bundes- und Landesbehörden veröffentlicht. Hauptsächlich richten sie sich an Auftraggeber, doch auch Auftragnehmer sollten hin und wieder einen Blick hineinwerfen. Vergabehandbücher auf Bundesebene sind:
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF)
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Die Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) regelte bis zum 18. April 2016 das Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen wie die der Architekten, Ingenieure und Rechtsanwälte. Sie galt nur oberhalb der EU-Schwellenwerte und entfiel ersatzlos mit der Vergaberechtsreform 2016.

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
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Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit setzt die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in nationales Recht um.
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
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Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) enthält grundlegende Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren). Mit der VgV wurden wichtige EU-Richtlinien umgesetzt.
Landesgesetze
Vergaberecht Baden-Württemberg
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Vergaberecht Baden-Württemberg: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Baden-Württemberg nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Bayern
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Vergaberecht Bayern: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Bayern nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Berlin
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Vergaberecht Berlin: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Berlin nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Brandenburg
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Vergaberecht Brandenburg: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Brandenburg nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Bremen
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Vergaberecht Bremen: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Bremen nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Hessen
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Vergaberecht Hessen: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Hessen nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Niedersachsen
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Vergaberecht Niedersachsen: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Niedersachsen nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Nordrhein-Westfalen
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Vergaberecht Nordrhein-Westfalen: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Nordrhein-Westfalen nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Rheinland-Pfalz
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Vergaberecht Rheinland-Pfalz: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Rheinland-Pfalz nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Saarland
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Vergaberecht Saarland: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, im Saarland nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Sachsen
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Vergaberecht Sachsen: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Sachsen nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Sachsen-Anhalt
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Vergaberecht Sachsen-Anhalt: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Sachsen-Anhalt nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Schleswig-Holstein
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Vergaberecht Schleswig-Holstein: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Schleswig-Holstein nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
Vergaberecht Thüringen
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Vergaberecht Thüringen: Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte richten sich, egal ob Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbereich, in Thüringen nach folgenden rechtlichen Vorgaben:
EU-Verordnungen
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
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Am 6. Januar 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung zur Einführung eines Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Diese einheitliche Eigenerklärung ermöglicht Unternehmen eine Teilnahme an Ausschreibungen ohne dabei alle Nachweise der Eignung einreichen müssen.
EU Rechtsmittelrichtlinie
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Die EU-Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge bestimmt auf europäischer Ebene Grundzüge für vergaberechtliche Rechtsmittel und Nachprüfungsverfahren mit Ausnahme der Sektorenauftraggeber.
EU-Vergaberichtlinien
Richtlinie über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen
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Die EU-Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erweitert die bislang nur für Haushaltsgeräte geltende Kennzeichnungspflicht für den Energieverbrauch auf Produkte, die für kommerzielle und industrielle Zwecke genutzt werden. Sie gilt daher auch für Produkte, die Gegenstand öffentlicher Beschaffungen sind.
Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
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Die EU-Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge regelt für Beschaffungen oberhalb der EU-Schwellenwerte, in wieweit öffentliche Auftraggeber die Energie- und Umweltauswirkungen zu beschaffender Straßenfahrzeuge berücksichtigen müssen. Damit soll der Markt für energieeffiziente Straßenfahrzeuge gefördert und der Verkehrssektor seinen Beitrag zur Energiepolitik der EU leisten.
Sektorenrechtsmittelrichtlinie
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Die EU-Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bestimmt auf europäischer Ebene Grundzüge für vergaberechtliche Rechtsmittel und Nachprüfungsverfahren für Sektorenauftraggeber.
Verteidigungsrichtlinie
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Die EU-Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG legt abweichende Vergabegrundsätze für den Bereich der Beschaffung im Verteidigungssektor fest.
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