Fachbeitrag

Behinderungen im Bauablauf

Jedes Bauvorhaben sieht neben dem Einsatz von Material, Gerät und Personal einen vorher bestimmten Bauablauf vor. Dieser Bauablauf ist im Hinblick auf die Produktivität der Leistung kalkulationsrelevant und Grundlage von vertraglich vereinbarten Fertigstellungsterminen, die heutzutage in fast jedem Bauvertrag als vertragliche Fristen oftmals verbunden mit einer Vertragsstrafe vereinbart werden.

Begriff der Baubehinderung

Eine Behinderung ist eine unplanmäßige Störung des Bauablaufs. Die Baubehinderung kann vom Auftraggeber, vom Auftragnehmer oder von anderer Seite verursacht sein. Eine Behinderung kann sogar zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Arbeiten führen. Die Verlangsamung oder gar Unterbrechung der Arbeiten hat selbstverständlich Auswirkung auf die kalkulierten Kosten und die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins.

Inhalt der Behinderungsanzeige

Sofern sich der Auftragnehmer im Bauablauf behindert glaubt, ist er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B verpflichtet, dies dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als eine Behinderungsanzeige kann nur eine schriftliche (oder auch mündliche) Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber oder ggf. dem bauaussichtsführenden Architekten angesehen werden, in der der Auftraggeber mit hinreichender Klarheit über die Gründe und die Art der Verzögerung bzw. Behinderung sowie über die Ausführungen für die Zukunft (Bauzeit) konkret informiert wird. Die Regelung des § 6 Abs. 1 VOB/B verfolgt nämlich den Zweck, dem Auftraggeber Kenntnis von bevorstehenden oder bereits eingetretenen hindernden Umständen, die den zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens betreffen, zu verschaffen und ihm die Möglichkeit der Abhilfe zu geben.

Die Behinderungsanzeige verfolgt insoweit einen Warn- und Informationszweck des Auftraggebers. Solche Umstände, die der Auftraggeber zu verantworten hat, sind klar deshalb zu benennen, damit der Auftraggeber die Möglichkeit zu einer zielsicheren Beseitigung der Baubehinderung hat. Der Auftragnehmer hat die nach seinem vertragskonform erstellten Bauablaufplan auszuführenden Arbeiten nach Zeit, Art und Besetzung der Baustelle darzustellen und die Art der Behinderung exakt zu benennen, insbesondere die Nichtaufnahmemöglichkeit zur vorgesehenen Zeit, die Behinderung durch fehlende oder mangelhafte Vorarbeiten, Unterbrechung oder zeitweisen Baustopp und ähnliches. Teil der Information muss dabei auch sein, dass dem Auftragnehmer eine Änderung des geplanten Arbeitsablaufs oder der Herstellungsmethode und damit generell eine Umdisposition zur Weiterführung der Arbeiten ohne Auswirkungen auf die Vertragsfristen nicht möglich ist.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon zu benachrichtigen, sobald die hindernden Umstände weggefallen sind.

Die Behinderungsanzeige braucht sich nicht damit zu befassen, welchen ungefähren Umfang und welche ungefähre Höhe ein Ersatzanspruch gegebenenfalls hat. Eines Rechtsvorbehalts und eines Hinweises darauf, dass eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Abs. 2 VOB/B beansprucht werde, bedarf es für den Eintritt auf Verlängerungswirkung nicht.

 

Menold Bezler ist eine Full Service-Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit mehr als 90 Berufsträgern und Sitz in Stuttgart. Neben dem Mittelstand und größeren Familienbetrieben berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen zum großen Teil über mehr als 20 Jahre Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Vergabe-, Beihilfen- sowie Öffentliches Recht und werden regelmäßig in der Fachpresse empfohlen.

www.menoldbezler.de

Jedes Bauvorhaben sieht neben dem Einsatz von Material, Gerät und Personal einen vorher bestimmten Bauablauf vor. Dieser Bauablauf ist im Hinblick auf die Produktivität der Leistung kalkulationsrelevant und Grundlage von vertraglich vereinbarten Fertigstellungsterminen, die heutzutage in fast jedem Bauvertrag als vertragliche Fristen oftmals verbunden mit einer Vertragsstrafe vereinbart werden.

Begriff der Baubehinderung

Eine Behinderung ist eine unplanmäßige Störung des Bauablaufs. Die Baubehinderung kann vom Auftraggeber, vom Auftragnehmer oder von anderer Seite verursacht sein. Eine Behinderung kann sogar zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Arbeiten führen. Die Verlangsamung oder gar Unterbrechung der Arbeiten hat selbstverständlich Auswirkung auf die kalkulierten Kosten und die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins.

Inhalt der Behinderungsanzeige

Sofern sich der Auftragnehmer im Bauablauf behindert glaubt, ist er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B verpflichtet, dies dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als eine Behinderungsanzeige kann nur eine schriftliche (oder auch mündliche) Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber oder ggf. dem bauaussichtsführenden Architekten angesehen werden, in der der Auftraggeber mit hinreichender Klarheit über die Gründe und die Art der Verzögerung bzw. Behinderung sowie über die Ausführungen für die Zukunft (Bauzeit) konkret informiert wird. Die Regelung des § 6 Abs. 1 VOB/B verfolgt nämlich den Zweck, dem Auftraggeber Kenntnis von bevorstehenden oder bereits eingetretenen hindernden Umständen, die den zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens betreffen, zu verschaffen und ihm die Möglichkeit der Abhilfe zu geben.

Die Behinderungsanzeige verfolgt insoweit einen Warn- und Informationszweck des Auftraggebers. Solche Umstände, die der Auftraggeber zu verantworten hat, sind klar deshalb zu benennen, damit der Auftraggeber die Möglichkeit zu einer zielsicheren Beseitigung der Baubehinderung hat. Der Auftragnehmer hat die nach seinem vertragskonform erstellten Bauablaufplan auszuführenden Arbeiten nach Zeit, Art und Besetzung der Baustelle darzustellen und die Art der Behinderung exakt zu benennen, insbesondere die Nichtaufnahmemöglichkeit zur vorgesehenen Zeit, die Behinderung durch fehlende oder mangelhafte Vorarbeiten, Unterbrechung oder zeitweisen Baustopp und ähnliches. Teil der Information muss dabei auch sein, dass dem Auftragnehmer eine Änderung des geplanten Arbeitsablaufs oder der Herstellungsmethode und damit generell eine Umdisposition zur Weiterführung der Arbeiten ohne Auswirkungen auf die Vertragsfristen nicht möglich ist.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon zu benachrichtigen, sobald die hindernden Umstände weggefallen sind.

Die Behinderungsanzeige braucht sich nicht damit zu befassen, welchen ungefähren Umfang und welche ungefähre Höhe ein Ersatzanspruch gegebenenfalls hat. Eines Rechtsvorbehalts und eines Hinweises darauf, dass eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Abs. 2 VOB/B beansprucht werde, bedarf es für den Eintritt auf Verlängerungswirkung nicht.

 

Menold Bezler ist eine Full Service-Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit mehr als 90 Berufsträgern und Sitz in Stuttgart. Neben dem Mittelstand und größeren Familienbetrieben berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen zum großen Teil über mehr als 20 Jahre Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Vergabe-, Beihilfen- sowie Öffentliches Recht und werden regelmäßig in der Fachpresse empfohlen.

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Autor

Alexander Knodel ist Rechtsanwalt und Partner bei Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Außerdem ist er Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt auf dem Gebiet des privaten Baurechts und des Architekten-/Ingenieur-/Projektsteuerungsrechts (Beratung und Gestaltung von Verträgen, Beratung bei Honorar- und Haftungsfragen), sowie dem Immobilienrecht.

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