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Ausschreibungen in Griechenland

Das griechische Vergaberecht enthält für Unwissende ein paar Stolperfallen. Worauf deutsche Unternehmen bei der Teilnahme an griechischen Ausschreibungsverfahren achten müssen, erklärt dieser Beitrag aus unserer Serie „Vergaberecht in Europa“.

I. Allgemeines zu Ausschreibungen in Griechenland

So wie in anderen europäischen Staaten ist auch das griechische Vergaberecht stark vom Gemeinschaftsrecht geprägt. Relevant sind vor allem die Richtlinien 2004/17 und 2004/18. Diese wurde in Griechenland mit dem Präsidial Dekret 60 aus 2007 in nationales Recht umgesetzt. Die letzten Änderungen und Anpassungen an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wurden mit dem Gesetz N. 4281 vom 8.8.2014 durchgeführt.

Die Unterschiede zum deutschen Vergaberecht bestehen vor allem im praktischen Ablauf des Vergabeverfahrens. Besonders wichtig ist ferner der jeweilige Ausschreibungstext, insbesondere ist bei diesem auf abweichende Bestimmungen und Sonderanforderungen zu achten.

 

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II. Ausschreibungsverfahren

Ausgehend von den EU-Richtlinien finden die griechischen Vorschriften Anwendung auf öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Neben den bekannten Schwellenwerten für EU-Ausschreibungen müssen Aufträge mit einer Nettoauftragssumme von EUR 2.500 oder mehr national öffentlich (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art 23. Abs. 1) ausgeschrieben werden:

Der griechische Gesetzgeber hat hier nahezu wortident die komplexe Regelung des Art. 7 EU-RL 2004/18 übernommen.

III. Das Vergabeverfahren in der Praxis

1. Bieter

Es sind sowohl natürliche als auch juristische Personen als Bieter zugelassen, die ihren Sitz in der EU haben, dem EWR oder in Ländern, die Unterzeichner des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation (WTO) sind. Ausländische Gesellschaften können sich bei Vergabeverfahren in Griechenland vertreten lassen.

2. Fristen

Die Frist zur Abgabe eines Angebots beträgt bei offenen Ausschreibungsverfahren 52 Tage, wobei bei einer EU-weiten Ausschreibung der Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ausschlaggebend ist. In Ausnahmefällen darf diese Frist 36 Tage, jedoch nie 22 Tage unterschreiten.

3. Angebotsunterlagen

Die Angebote sind in einem Umschlag einzureichen, in dem  wiederum drei verschlossene Umschlägen enthalten sind. Die verschlossenen Umschläge müssen bis zum ausgeschriebenen Datum in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden und zwar auf die Art und Weise wie sie im Ausschreibungstext beschrieben ist (zu Protokoll, per Kurier usw.).

Umschlag A

Der Umschlag enthält die Legitimationsunterlagen des Bieters. Dies sind in der Regel der Antrag, eventuell das Garantieschreiben sowie die folgenden Unterlagen:
•    beglaubigte Satzung in der letzten gültigen Fassung
•    erforderliche Veröffentlichungen der Gesellschaft (HReg)
•    Bestätigung, dass keine weiteren Satzungsänderungen vorgenommen worden sind
•    Beschluss mit dem der letzte Vorstand gewählt worden ist und die entsprechende Veröffentlichung
•    Bescheinigung der Eintragung in der zuständigen IHK
•    Bescheinigung, dass die Gesellschaft noch besteht und dass nicht die Auflösung oder Liquidation beschlossen worden ist
•    Vorstandsbeschluss, mit dem die Teilnahme an der Ausschreibung beschlossen wird
•    In dem Beschluss muss der Vertreter der Gesellschaft genannt sein, der den Antrag einreicht
•    Vollmacht zur Unterzeichnung der erforderlichen eidesstattlichen Erklärung

Grundsätzlich müssen alle Unterlagen von der zuständigen Stelle ausgestellt sein, mit einer Apostille versehen und von einer beglaubigten Übersetzung in eine der vorgesehenen Sprachen (außer griechisch auch häufig englisch) begleitet werden.

Welche Unterlagen in dem konkreten Ausschreibungsverfahren erforderlich sind und in welcher Form diese eingereicht werden müssen, ist dem jeweiligen Ausschreibungstext zu entnehmen.

Umschlag B

Dieser enthält die Vergabeunterlagen zur technischen Beschreibung des Auftrags. Bei öffentlichen Lieferaufträgen sind die technischen Daten anzugeben, wie Maße, Qualität, Sicherheitsstandards usw. Der Bieter hat durch Vorlage der im Ausschreibungstext geforderten Nachweise  darzulegen, dass er im Stande ist, den Auftrag durchzuführen. Unter Umständen hat der Bieter auch Nachweise seiner Solvenz zu erbringen.

Umschlag C

Das Angebot muss in einem dritten gesonderten Umschlag abgegeben werden, der als Angebotsumschlag gekennzeichnet ist. In dem Angebot muss der Preis konkret dargelegt werden.

IV. Praxishinweis

Ausländischen Bietern bereitet vor allem die Fülle der erforderlichen Legitimierungsunterlagen Schwierigkeiten. Insoweit sollten rechtzeitig die entsprechenden Beschlüsse der zuständigen Organe der Gesellschaft vorbereitet und vor allem auch mindestens eine Woche für die Beglaubigung durch eine Apostille und die Übersetzung der Dokumente in die griechische Sprache miteinkalkuliert werden.

Praktische Schwierigkeiten bereiten mitunter auch kurze Fristen bei der eigentlichen Einreichung (bspw. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kurz vor dem Ende der Abgabefrist o.ä.). Hier kann sich der Bieter durch die Bestellung eines Vertreters vor Ort helfen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Webauftritt des Autors unter www.ap-lawoffice.de.