Durch sein Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Vorgaben einkassiert, wie die dpa berichtet: Europa dürfe keine Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne vorschreiben. Auch die Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen, sei nicht Sache der EU. Damit ist nun klar, dass die EU nicht unmittelbar in Lohnfragen eingreifen darf. Sie darf aber einen Rahmen zur Bestimmung von Mindestlöhnen schaffen. Insofern ist die Mindestlohnrichtlinie nicht in Gänze betroffen.
Was daher nach dem Urteil bestehen bleibt, ist die Pflicht der Mitgliedstaaten, auf hohe Abdeckungsraten von Tarifverträgen hinzuwirken. Hier ist Deutschland in der Pflicht, weil es die Vorgabe von 80 Prozent Abdeckung nicht erfüllt. Das Arbeitsministerium will seinen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen noch zum Jahresende vorlegen. Die Linke im Bundestag hatte im Sommer mit einem Antrag schon Druck in dieser Angelegenheit gemacht.
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