In einem Rundschreiben stellt das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz klar, dass es um eine sinnvolle, praxistaugliche Zusammenfassung von Teillosen gehe. Deswegen müsse nicht gleich ein Generalunternehmer ins Auge gefasst werden. Insbesondere reagiert der Gesetzgeber damit auf Rechtsrisiken, die es bislang im Zusammenhang mit der Modulbauweise von Gebäuden gegeben hat.
Konkret geändert hat sich § 7 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Mittelstandsförderungsgesetzes, das den Unterschwellenbereich regelt. Zwar bleibe der Grundsatz der Losvergabe bestehen, auf ihn könne aber beim Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden, schreibt der Vergabeblog. Dazu gehöre zum Beispiel, wenn beim Auftraggeber zu wenig qualifiziertes Personal vorhanden sei, um den Mehraufwand einer Losvergabe zu bewältigen. Auch projektbezogene zeitliche Gründe fielen darunter.
Damit ist klar, dass weiterhin Einzelfallprüfungen erforderlich sind und die Entscheidungen gut begründet und vor allem gut dokumentiert werden müssen.
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