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Vergaberecht, Vergabelexikon

Angebotsöffnung

Im Zuge eines Vergabeverfahrens geben Unternehmen ein Angebot ab. Bis zur Öffnung sind elektronisch eingereichte Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.
Hierzu bedarf es spezifischer technischer Vorgaben. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.

Mit Öffnung der Angebote in einem gesonderten Termin läuft die Angebotsfrist ab. In dem Termin wird u.a. geprüft, wie viele und welche Angebote fristgerecht eingegangen sind, ob Nebenangebote abgegeben worden sind und ob formelle Fehler bei diesen Angeboten vorliegen.

Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote (Angebotsöffnung) von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt, vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 VOB/A; § 40 Abs. 2 UVgO; § 14 EU Abs. 1 S. 1 VOB/A.

Glossar
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