Angebotsfrist
Für die Abgabe von Angeboten muss der Auftraggeber eine hinreichend bemessene Frist festsetzen.
Oberhalb der Schwellenwerte geben die Vergabeverordnungen feste Mindestfristen vor (§§ 10 ff. EU VOB/A, §§ 15 ff. VgV, § 14 ff. SektVO). Die Angebotsfrist beträgt im Regelfall 35 Kalendertagen im offenen Verfahren und 30 Kalendertage im nicht offenen Verfahren und für das Erstangebot im Verhandlungsverfahren. Die Frist kann um jeweils 5 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Bei Dringlichkeit ist jeweils eine Verkürzung auf bis zu 10 Tage möglich. Zu beachten ist, dass die Frist je nach Komplexität und Umfang des geforderten Angebots angemessen zu verlängern ist.
Unterhalb der Schwellenwerte ist eine angemessene, im Übrigen nicht näher vorgegebene Angebotsfrist zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 S. 1 UVgO), die bei Bauvergaben gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf.
- vgl. Angebotsabgabe
- vgl. Mindestfristen
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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