Baukonzession
Eine Baukonzession hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Durchführung eines Bauauftrags zum Gegenstand. Dabei besteht die Gegenleistung jedoch nicht in einem Entgelt sondern in dem befristeten Nutzungsrecht des Bauwerks zum Zweck der Refinanzierung. Zusätzlich kann der Auftragnehmer auch ein Entgelt erhalten. Der wesentliche Unterschied zu einem Bauauftrags besteht in der Übernahme des wirtschaftlichen Refinanzierungsrisikos durch den Privaten. Ebenso wie Bauaufträge sind Baukonzessionen sowohl oberhalb (§ 19 KonzVgV) als auch unterhalb der Schwellenwerte (§ 23 i.V.m. § 12 VOB/A) europaweit und national auszuschreiben.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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