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Vergaberecht, Vergabelexikon

Dienstleistungskonzession

Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem Dienstleistungsauftrag dadurch, dass die Gegenleistung – wie bei der Baukonzession – nicht in einem vorher festgesetzten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen und die Investitionen hierdurch zu refinanzieren, § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Dabei ist es unproblematisch, dass der Konzessionsnehmer als Gegenleistung neben dem Recht zur Verwertung ein Entgelt erhält.

Kennzeichnend ist, dass der Konzessionär – ganz oder zum überwiegenden Teil – das wirtschaftliche Risiko trägt. Eine Dienstleistungskonzession ist wie eine Baukonzession oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben, es gilt insoweit jedoch ein erleichtertes Regime, vgl. Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

Auf den Internetseiten der Public Private Partnership Nordrhein-Westfalen, einem Bereich der Finanzverwaltung des Landes, veröffentlichte die Rechtsanwaltskanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner einen Leitfaden zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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