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Vergaberecht, Vergabelexikon

Direktauftrag

Eine Neuerung der UVgO ist die Umbenennung des Direktkaufs in Direktauftrag. Geregelt in §14 UVgO ist dies im Liefer- und Dienstleistungsbereich möglich bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (netto).  Unter Berücksichtigung der Haushaltgrundsätze, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, können dann Leistungen ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Der Auftraggeber ist aber laut UVgO dazu verpflichtet, zwischen beauftragten Unternehmen zu wechseln.

Glossar
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