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Vergaberecht, Vergabelexikon

Mitwirkung Dritter

Öffentliche Auftraggeber dürfen sich bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren Dritter bedienen, etwa einer Rechtsanwaltskanzlei oder eines Projektsteuerungs- bzw. Ingenieurbüros. Entscheidend ist, dass der öffentliche Auftraggeber zu jeder Zeit „Herr des Vergabeverfahrens“ bleibt. So hat der öffentliche Auftraggeber stets dafür zu sorgen, dass die federführenden Handlungen des eingesetzten Dritten begleitet, überwacht und gegebenenfalls korrigiert werden. Ferner obliegen dem öffentlichen Auftraggeber Entscheidungen im Vergabeverfahren, diese können nicht auf Dritte übertragen werden. Eine Entscheidung, die ausschließlich in die Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers fällt, ist beispielsweise die Zuschlagsentscheidung. Zwar kann durch Dritte ein Vorschlag betreffend der Zuschlagserteilung unterbreitet werden. Die Entscheidung trifft jedoch letztendlich und allein der öffentliche Auftraggeber.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

Glossar
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