Nachforderung
Bei unvollständigen Angeboten kommt eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise in Betracht. Bei Bauvergaben ist der Auftraggeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz1 VOB/A bzw. § 16a EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A hierzu verpflichtet. Fehlende geforderte Erklärungen oder Nachweise, werden sie vom öffentlichen Auftraggeber verlangen.
Bei Vergaben im Bereich der Liefer- oder Dienstleistungen steht dies gemäß § 41 Abs. 2 UVgO und § 56 Abs. 2 VgV in seinem Ermessen. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise können ggfs. nachgereicht, vervollständigt, korrigiert oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden.
In jedem Fall zulässig sind Aufklärungen in Bezug auf das Angebot, soweit hierin keine unzulässigen Nachverhandlungen zu sehen sind.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte
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