Nachverhandlungen
Grundsätzlich gebieten der vergaberechtliches Transparenz-, Gleichbehandlungs– und Wettbewerbsgrundsatz, dass Bieter nach Angebotsabgabe bis zur Zuschlagserteilung diese nicht mehr verändern dürfen. Dementsprechend begrenzen § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 9 Abs. 2 UVgO sowie § 15 Abs. 5 VgV den Rahmen zulässiger Aufklärungsgespräche auf das Aufklären des Angebots und der Eignung. Weitergehende Verhandlungen (Nachverhandlungen), insbesondere über den Inhalt der ausgeschriebenen Leistung oder das vom Bieter angebotene Entgelt, sind unzulässig. In dem weniger formstrengen Verhandlungsverfahren sind Verhandlungen demgegenüber möglich und bezweckt, hierbei ist aber ebenfalls auf ein nicht-diskriminierendes, transparentes und wettbewerbliches Verfahren zu achten.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte