Mit guter Vorbereitung öffentliche Aufträge gewinnen
- Ausschreibungen finden
- Das richtige strategische Vorgehen bei der Angebotsabgabe
- Praxistipps zur Angebotserstellung
Während der erste Teil unserer Serie zum Thema Selbstreinigung eines Bieters sich der Definition und den Ausschlussgründen widmete, steht im zweiten Teil der Serie das Thema der Maßnahmen zur Selbstreinigung im Mittelpunkt.
Bieter müssen die Entscheidung über einen Ausschluss nicht passiv hinnehmen. Sie können durch die vorherige Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen einem Ausschluss zuvorkommen. Unter Selbstreinigung wird die Summe der Maßnahmen verstanden, die ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wieder herzustellen und eine Begehung von Straftaten oder schwerem Fehlverfahren in der Zukunft zu verhindern. § 125 GWB regelt die dabei kumulativ zu erfüllende Anforderungen:
Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Ein freiwilliges externes Audit oder eine Zertifizierung können sinnvoll sein.
Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob die Selbstreinigungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände des Fehlverfahrens ausreichend sind. Seine negative Entscheidung hat er gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
Mit guter Vorbereitung öffentliche Aufträge gewinnen
Ein Bieter, der trotz Selbstreinigungsmaßnahmen ausgeschlossen wird, kann sich gegen den Ausschluss in einem Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Wehr setzen. Die Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers ist von der Vergabekammer überprüfbar.
Für Unternehmen, die auf öffentliche Aufträge angewiesen sind, ist die Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen nach der Feststellung von eigenem Fehlverhalten überlebenswichtig. Da alle Bieter bereits mit der Abgabe des Angebots wahrheitsgemäße Angaben über das Vorliegen von Ausschlussgründen machen müssen, stellt bereits das Verschweigen eines selbst erkannten aber noch nicht sanktionierten Ausschlussgrundes eine zum Ausschluss berechtigende Verfehlung dar. Ein transparenter Umgang liegt deshalb im Eigeninteresse eines jeden Bieters.